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  • 01
    Nachweis Stiefkind für Beitrag Pflegeversicherung

    Guten Tag,

    durch das digitale Meldeverfahren habe ich bei einem Mitarbeitenden nur ein anrechenbares Kind zurückgemeldet bekommen-er hat aber noch ein Stiefkind unter 25 Jahren. Als Belege liegen mir nun die Geburtsurkunde und die Heiratsurkunde vor (bei Eheschließung war das Kind erst 5 Jahre alt, also waren die Altersgrenzen für die Familienversicherung nicht überschritten). Zudem sind über Elstam 1,5 Kinderfreibeträge gemeldet. Benötige ich zwingend noch eine Meldebescheinigung vom Einwohnermeldeamt? Aktuell lebt das Kind nicht mehr im Haushalt, weil es studiert. Reicht dann ein Nachweis, dass das Kind mal im Haushalt gelebt hat (oder reichen die Elstam-Daten als Nachweis)?

    Besten Dank bereits für eine Rückmeldung.

     

  • 02
    RE: Nachweis Stiefkind für Beitrag Pflegeversicherung

    Guten Tag,
     
    Stiefeltern sind Ehegatten in Bezug auf nicht zu ihnen in einem Kindschaftsverhältnis stehende leibliche oder angenommene Kinder des anderen Ehegatten.
    Sie gehören allerdings dann nicht zu den Eltern im Sinne des § 55 Abs. 3 Satz 2 Sozialgesetzbuch (SGB) XI, wenn das Kind zum Zeitpunkt der Eheschließung die für eine Familienversicherung vorgesehenen Altersgrenzen erreicht hat oder wenn das Kind vor Erreichen dieser Altersgrenzen nicht in den gemeinsamen Haushalt mit dem Mitglied aufgenommen worden ist.
     
    Allerdings wird unter „Haushaltsaufnahme“ nicht allein die Begründung einer Wohngemeinschaft verstanden. Vielmehr ist auf „ein auf längere Dauer gerichtetes Betreuungs- und Erziehungsverhältnis familienähnlicher Art“, auf „die Aufnahme in die Familiengemeinschaft“ oder auf „ein elternähnliches, auf die Dauer berechnetes Band“ abgestellt worden.
     
    Zum Nachweis der Stiefelterneigenschaft sind neben der Heiratsurkunde eine Meldebescheinigung des Einwohnermeldeamtes oder einer anderen für Personenstandsangelegenheiten zuständigen Behörde, dass das Kind als wohnhaft im Haushalt des Stiefvaters oder Stiefmutter gemeldet ist oder war,
    vorgesehen.
     
    Alternativ kann als Nachweis auch der Abruf der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale aus der ELStAM-Datenbank (Eintrag eines oder eines halben Kinderfreibetrages) genutzt werden.
     
    Da nach Ihrer Schilderung die entsprechenden Daten aus der ELStAM-Datenbank vorliegen, gilt damit die Stiefelterneigenschaft als nachgewiesen.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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