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  • 01
    Nachweis Pflegekind

    Guten Tag,

    eine Mitarbeiterin hat seit dem 27.01.2025 ein Pflegekind in Vollzeitpflege gem. § 33 SGB VIII aufgenommen. Die entsprechende Bescheinigung über die Vollzeitpflege sowie eine Meldebestätigung vom Einwohnermeldeamt liegen uns vor. Diese Nachweise sind uns am heutigen Tag zugegangen. Ab wann kann ich das Pflegekind nun für die Beiträge zur PV berücksichtigen (ab dem 27.01.2025 oder mit Zugang des Nachweises (heute)?

    Besten Dank bereits für eine Rückmeldung.

  • 02
    RE: Nachweis Pflegekind

    Guten Tag,
     
    als Nachweis der Pflegelterneigenschaft dient eine Meldebescheinigung des Einwohnermeldeamtes und ein Nachweis über
    die Vollzeitpflege.
     
    Nach Ihrer Schilderung liegen Ihnen diese Unterlagen vor. Die Pflegeelterneigenschaft gilt somit als nachgewiesen.
     
    Nachweise für Kinder, die im Zeitraum vom 1. Juli 2023 bis zum 30. Juni 2025 geboren wurden, wirken ab Beginn des Monats der Geburt.

    Der Geburt eines Kindes steht bei Stief- oder Pflegekindern dabei die Erfüllung der Voraussetzungen für die Stief- oder Pflegeelterneigenschaft gleich.
    Der Zeitpunkt der Vorlage des Nachweises gegenüber der beitragsabführenden Stelle oder der Pflegekasse ist unbedeutend.
     
    Für Ihren Fall bedeutet das, dass Sie das Pflegekind in Bezug auf den Pflegeversicherungsbeitrag rückwirkend zum 27.01.2025 berücksichtigen können.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     

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