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  • 01
    Nachweis Elterneigenschaft zu Zwecken der Beitragsreduzierung der Pflegeversicherung

    Sehr geehrtes Expertenteam,

    unser Mitarbeiter hat zwei Kinder unter 25 Jahren. Das jüngere Kind lebt in seinem Haushalt, uns liegt die Kopie der Geburtsurkunde vor, vom Finanzamt wurden die Lohnsteuermerkmale Steuerklasse 3 und 1,0 Kinderfreibetrag übermittelt.

    Der Arbeitnehmer hat noch ein weiteres Kind, geb. Dezember 2006/volljährig, welches nicht in seinem Haushalt, sondern bei der leiblichen Mutter lebt. Von diesem Kind hat unser Arbeitnehmer keine Geburtsurkunde. Zu Kind und Mutter besteht kein Kontakt, aufgrund früherer Familienstreitigkeiten möchte unser Mitarbeiter auch keinen Kontakt aufnehmen, um einen Geburtsnachweis anzufordern. Als Nachweis seiner Elterneigenschaft für das ältere Kind hat er ein Schreiben des Landratsamtes aus 12/2023 vorgelegt, das sich auf Beistandschaft und Mindestunterhalt für dieses Kind bezieht. Daraus gehen der Vorname und Nachname (gleichlautend wie unser Arbeitnehmer/Vater) sowie das Geburtsdatum des betreffenden Kindes hervor. Reicht ein solches Schreiben als Nachweis der Elterneigenschaft aus, um die Beitragsreduzierung in der Pflegeversicherung für 2 Kinder unter 25 Jahren in Anspruch nehmen zu können?

    Vielen Dank für Ihre Antwort?

  • 02
    RE: Nachweis Elterneigenschaft zu Zwecken der Beitragsreduzierung der Pflegeversicherung

    Guten Tag,
     
    in einigen Fällen sind die Daten des Bundeszentralamts nicht vollständig. Daten für steuerlich nicht erfasste Kinder können über dieses Verfahren nicht erhoben werden. Hier müssen Arbeitgeber und Beschäftigte individuell reagieren.
     
    Steuerlich nicht erfasste Kinder können zum Beispiel sein:
    - Adoptivkinder, sofern diese melderechtlich oder steuerrechtlich nicht erfasst wurden (Adoptionspflege oder Adoption wurde dem Finanzamt nicht gemeldet)
    - Stiefkinder
    - Kinder, die vor Beginn des ELStAM-Verfahrens im Jahr 2011 bereits 18 Jahre alt waren, sofern die - Kinder nicht direkt dem Finanzamt mitgeteilt wurden (kein Kinderfreibetrag)
    - Leibliche Kinder, die bei dem anderen Elternteil leben, wenn dieser mit dem Kind in dem Einzugsgebiet einer anderen Meldebehörde gemeldet ist, und die Kinder nicht dem Finanzamt gemeldet wurden (sogenannte auswärtige Kinder)
    - Kinder, die melderechtlich nicht an das BZSt zu übermitteln sind und steuerrechtlich nicht erfasst wurden, zum Beispiel im Ausland lebende Kinder
    - Eltern haben Kinderfreibetrag nur einem Elternteil zugeordnet
     
    Die Informationen des BZSt sind keine abschließende und verbindliche Feststellung der Anzahl der zu berücksichtigenden Kinder. Wenn das digitale Nachweisverfahren an seine Grenzen stößt, sind in Einzelfällen abweichende Entscheidungen des Arbeitgebers zugelassen und erforderlich. Dann sind die selbst erhobene Daten für die Beitragserhebung zulässig.
     
    Liegen dem Arbeitgeber abweichende Informationen von der Meldung des BZSt vor, muss der Arbeitgeber grundsätzlich eine Klärung mit den betroffenen Beschäftigten herbeiführen.
    Bei Bestätigung der Elterneigenschaft oder Anzahl der Kinder anhand geeigneter Nachweise, sind die Daten abweichend von der Rückmeldung für die Beitragserhebung in der Pflegeversicherung zu verwenden.
    Nach unserem Verständnis ist für den Nachweis der Elterneigenschaft auch das Dokument aus 2023 aussagefähig. Eine verbindliche Auskunft erhalten Sie bei der zuständigen Pflegekasse des Mitarbeiters.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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