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  • 01
    Nachweis Elterneigenschaft PV

    Sehr geehrte Damen und Herren,


    beim digitalen Nachweisverfahren wurde bei einem Mitarbeiter keine Elterneigenschaft nachgewiesen (er ist geschieden, Stiefkinder sind vorhanden). Vor der Scheidung war im ELStAM-Verfahren ein Kinderfreibetrag vorhanden. Sofern der Mitarbeiter nun keine Heiratsurkunde/Geburtsurkunde der Kinder mehr vorlegen kann, würde dann als Nachweis der Elterneigenschaft auch reichen, dass er vor kurzem noch einen Kinderfreibetrag im ELStAM-Verfahren hatte?


    Danke im Voraus!

  • 02
    RE: Nachweis Elterneigenschaft PV

    Guten Tag,
     
    Stiefeltern sind Ehegatten in Bezug auf nicht zu ihnen in einem Kindschaftsverhältnis stehende leibliche oder angenommene Kinder des anderen Ehegatten.
    Sie gehören allerdings dann nicht zu den Eltern im Sinne des § 55 Abs. 3 Satz 2 Sozialgesetzbuch (SGB) XI, wenn das Kind zum Zeitpunkt der Eheschließung die für eine Familienversicherung vorgesehenen Altersgrenzen erreicht hat oder wenn das Kind vor Erreichen dieser Altersgrenzen nicht in den gemeinsamen Haushalt mit dem Mitglied aufgenommen worden ist.
     
    Allerdings wird unter „Haushaltsaufnahme“ nicht allein die Begründung einer Wohngemeinschaft verstanden. Vielmehr ist auf „ein auf längere Dauer gerichtetes Betreuungs- und Erziehungsverhältnis familienähnlicher Art“, auf „die Aufnahme in die Familiengemeinschaft“ oder auf „ein elternähnliches, auf die Dauer berechnetes Band“ abgestellt worden.
     
    Zum Nachweis der Stiefelterneigenschaft sind neben der Heiratsurkunde eine Meldebescheinigung des Einwohnermeldeamtes oder einer anderen für Personenstandsangelegenheiten zuständigen Behörde, dass das Kind als wohnhaft im Haushalt des Stiefvaters oder Stiefmutter gemeldet ist oder war, vorgesehen.
     
    Alternativ kann als Nachweis auch der Abruf der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale aus der ELStAM-Datenbank (Eintrag eines oder eines halben Kinderfreibetrages) genutzt werden.
     
    Die Beurteilung wird im Einzelfall für den Arbeitgeber nicht immer einfach sein. Bestehen Zweifel an der Elterneigenschaft, sollten Sie sich eine Bestätigung der zuständigen Pflegekasse vorlegen lassen, dass die vorliegende Beziehung für die Befreiung vom Beitragszuschlag sowie ggf. der Berücksichtigung der Beitragsabschläge als ausreichend anerkannt wird.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     

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