Expertenforum

Fachleute antworten auf Ihre Fragen zur Sozialversicherung

Fragen Sie Fachleute zu allen Aspekten der Sozialversicherung – im Expertenforum der AOK. An Arbeitstagen bekommen Sie innerhalb von 24 Stunden eine Antwort.

Darüber hinaus können Sie sich im Expertenforum mit anderen Nutzern zu persönlichen Erfahrungen im Umgang mit der Sozialversicherung austauschen.

Profitieren Sie rund um den Jahreswechsel von einem besonderen Angebot. Stellen Sie auch Fragen zum Steuer- und Arbeitsrecht, die Bezug zum Sozialversicherungsrecht haben. Ihre Frage wird dann direkt von unseren externen Steuer- und Arbeitsrechtsfachleuten beantwortet.

Zur Übersicht
  • 01
    Nachträgliche Änderung der PKW-Nutzung ab Januar 2024

    Guten Tag,

    ein Mitarbeiter hat mehrere PKW und möchte rückwirkend die PKW-Nutzung ändern, welche im Lohn abgerechnet wird (anderes Fahrzeug für die 1%-Regel) .

    Ist das möglich, bzw. muss die LSt-Bescheinigung für 2024 dann korrigiert werden oder zählt auch hier das Zufluss- (bzw. Abfluss)prinzip und es wird in der Lohnsteuerbescheinigung 2025 berücksichtigt?

    Vielen Dank.

  • 02
    RE: Nachträgliche Änderung der PKW-Nutzung ab Januar 2024

    Guten Tag,
     
    Ihre Frage betrifft steuerrechtliche Regelungen. Bitte haben Sie Verständnis, dass wir in diesem Forum zu Fragen des Steuerrechts keine Stellungnahme abgeben können.
     
    Antworten auf steuerrechtliche Fragen erhalten Sie u. a. von ihrem Steuerberater, dem zuständigen Finanzamt sowie Fachanwälten für Steuerrecht.
     
    Im Rahmen unseres Expertenforums können mittlerweile Fragen zum Arbeits- und Steuerrecht von externen Experten beantwortet werden, sofern Ihr Eintrag mit dem Cluster „Arbeitsrecht“ bzw. „Steuerrecht“ gekennzeichnet wurde.
     
    Daher haben wir Ihre Anfrage in die Rubrik Steuerrecht „umgeswitcht“. Sie erhalten somit eine Antwort/ Stellungnahme aus dem Bereich „Steuerrecht“.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     

  • 03
    RE: Nachträgliche Änderung der PKW-Nutzung ab Januar 2024

    Sehr geehrter Fragesteller,


    zunächst liegt die Wahl der Bewertungsmethode für den geldwerten Vorteil der Privatnutzung von Dienst-PKWs auf Arbeitgeber-Seite. Arbeitnehmerseits gewünschte (zudem rückwirkende) Änderungen können also auch abgelehnt werden.


    Im konkreten Fall ist eine Korrektur der Lohnsteuerbescheinigung für 2024 nicht mehr möglich, weil für das zurückliegende Kalenderjahr die Lohnsteuer-Jahresbescheinigung bereits ausgeschrieben und elektronisch übermittelt wurde (§ 41c Abs. 3 EStG).


    Auch die Finanzverwaltung akzeptiert den Wechsel der Bewertungsmethode nur unterjährig (im laufenden Kalenderjahr und vor Übermittlung der Lohnsteuerbescheinigung; vgl. BMF-Schreiben vom 03.03.2022, IV C 5 Rn. 41).


    Können mehrere Fahrzeuge privat genutzt werden, besteht kein Wahlrecht, für welches Fahrzeug eine Besteuerung erfolgt. Vielmehr verlangt die Finanzverwaltung die Besteuerung des Nutzungsvorteils für das überwiegend genutzte betriebliche Kraftfahrzeug, "wenn die Nutzung der betrieblichen Kraftfahrzeuge durch andere zur Privatsphäre des Arbeitnehmers gehörende Personen gut wie ausgeschlossen ist" (a.a.O., Rn. 25). Ist letztere Voraussetzung nicht erfüllt, sind für sämtliche verfügbaren Fahrzeuge die Nutzungsvorteile mit 1 % des Listenpreises steuerlich zu erfassen. (Die Finanzrechtsprechung geht - insoweit strenger als die Finanzverwaltung - davon aus, dass in solchen Fällen stets für sämtliche verfügbaren Fahrzeuge die 1 %-Regel kumulativ Anwendung findet.)


    Mit freundlichen Grüßen

    Ihr Fachexperte Steuerrecht

     

    Themenbereich:
Zur Übersicht
Kontakt zur AOK
Grafik Ansprechpartner

Persönliche Ansprechperson

Ihre Ansprechperson steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Grafik e-mail

E-Mail-Service

Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.