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  • 01
    Nachgehender Leistungsanspruch Student

    Schönen guten Tag, bei uns in der Personalabteilung hat sich einer unserer Werkstudenten gemeldet, weil er mit seiner Krankenkasse nicht weiter kommt.


    Die Konstellation ist nach Schilderung folgende: Der Student war vor der Beschäftigung bei uns laufend Familienversichert. Nun hat sich bei seinem Vater eine Versicherungslücke von unter einem Monat ergeben, die bisher auch nicht geschlossen werden konnte.


    Für diesen Zeitraum sagt unser Mitarbeiter, dass ein nachgehender Leistungsanspruch als Familienangehöriger besteht. Die Krankenkasse sieht dies jedoch anders und führt eine Versicherung als Student für diese Lücke durch, da diese Versicherung vorrangig sei.


    Wir konnten keine rechtlichen Ausführungen hierzu finden, ob die studentische Versicherung tatsächlich vorrangig gegenüber einem nachgehenden Leistungsanspruch ist.


    Wir würden uns über Ihre Hilfe freuen, damit wir dies unserem Mitarbeiter an die Hand geben können.


    Mit freundlichen Grüßen


    Simon

  • 02
    RE: Nachgehender Leistungsanspruch Student

    Guten Tag,
     
    im Rahmen dieses Forums können keine rechtsverbindlichen Beurteilungen von individuellen Einzelfällen vorgenommen werden.
     
    Ganz allgemein geben wir Ihnen folgende Hinweise zu Ihrer Fragestellung:
     
    Grundsätzlich sind Studenten im Rahmen des § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V unter bestimmten Voraussetzungen krankenversicherungspflichtig.
    Studenten sind nach dieser Regelung jedoch nicht versicherungspflichtig, wenn sie nach § 10 SGB V familienversichert sind.
     
    Endet diese Familienversicherung tritt vom Folgetag Krankenversicherungspflicht ein.
     
    Nach § 19 Abs. 2 SGB V besteht, wenn die Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger endet, ein nachgehender Leistungsanspruch für einen Monat, solange keine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird.
    Die gilt grundsätzlich auch für Familienversicherungen, die aus der Mitgliedschaft des Versicherungspflichtigen abgeleitet werden.
     
    Dieser nachgehende Leistungsanspruch ist grundsätzlich als nachrangiger Anspruch ausgeprägt. Versicherungspflichttatbestände (wie z. B. die Versicherungspflicht als Student) gehen
    diesem Anspruch vor.
     
    Nach unserer Auffassung tritt in dem von Ihnen geschilderten Fall Krankenversicherungspflicht als Student ein.
     
    Eine Erwerbstätigkeit als Werkstudent schließt die Anwendung des § 19 Abs. 2 SGB V in Form des nachgehenden Leistungsanspruches aus.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     

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