Sehr geehrte Damen und Herren,
wir haben eine Nachfrage zum Thema DaBPV, insbesondere zum Tod von Kindern. Unser Wissenstand ist wie folgt: Sowohl beim Kinderlosenzuschlag als auch beim Beitragsabschlag sind die Kinder weiterhin anzurechnen, auch wenn diese verstorben sind.
Frage: Wie ist die Regelung, wenn es sich um eine Fehlgeburt handelt, es sich um eine Totgeburt handelt oder wenn das Kind während der Geburt verstirbt? Nach welchen Kriterien sind die einzelnen Fälle voneinander abzugrenzen und welche Nachweise müssen wir zu den Personalunterlagen nehmen, wenn die Information nicht über das digitale Verfahren übermittelt wird?
Vielen Dank.