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  • 01
    Nachfrage zur DaBPV

    Sehr geehrte Damen und Herren,


    wir haben eine Nachfrage zum Thema DaBPV, insbesondere zum Tod von Kindern. Unser Wissenstand ist wie folgt: Sowohl beim Kinderlosenzuschlag als auch beim Beitragsabschlag sind die Kinder weiterhin anzurechnen, auch wenn diese verstorben sind.


    Frage: Wie ist die Regelung, wenn es sich um eine Fehlgeburt handelt, es sich um eine Totgeburt handelt oder wenn das Kind während der Geburt verstirbt? Nach welchen Kriterien sind die einzelnen Fälle voneinander abzugrenzen und welche Nachweise müssen wir zu den Personalunterlagen nehmen, wenn die Information nicht über das digitale Verfahren übermittelt wird?

    Vielen Dank.

  • 02
    RE: Nachfrage zur DaBPV

    Guten Tag,
     
    die Berechnung des Pflegeversicherungsbeitrages orientiert sich ab 01.07.2023 nicht mehr ausschließlich an der Elterneigenschaft, sondern auch an der Anzahl der Kinder bis zum 25. Lebensjahr. 
    Die Elterneigenschaft gilt als nachgewiesen, wenn das Kind bei der Geburt gestorben ist, aber die Merkmale einer Lebendgeburt getragen hat. Eine Lebendgeburt schließt die Beitragszuschlagspflicht dauerhaft aus.

    Eine Fehl- oder Totgeburt bewirkt hingegen keine Elterneigenschaft und befreit nicht vom Beitragszuschlag für Kinderlose in der Pflegeversicherung.

    Ab dem zweiten bis zum fünften Kind wird der Beitrag um 0,25 Prozent pro Kind gesenkt. Dies gilt allerdings nur während der Erziehungsphase, also bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres der Kinder.
     
    Der Abschlag gilt bis zum Ablauf des Monats, in dem das jeweilige Kind das 25. Lebensjahr vollendet hat.
    Es müssen auch Kinder berücksichtigen werden, die leider verstorben sind, aber das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben / hätten.

    Nachweisen können die Mitarbeitenden die Elterneigenschaft und auch die Anzahl der Kinder anhand der Geburtsurkunden. Für Tod- und Fehlgeburten werden keine Geburtsurkunden ausgestellt.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

  • 03
    RE: Nachfrage zur DaBPV

    Vielen Dank für Ihre Antwort. Nochmal eine kurze Nachfrage: Wenn uns eine Bescheinigung nach § 31 Absatz 2 der Personenstandsverordnung (PStV) vorliegt, handelt es sich dann um eine Fehlgeburt? Vielen Dank.

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