Expertenforum - Nachfrage zum Beitrag Werkstudent: Dokumentation 20h-Grenze bei mehreren Tätigkeiten vom 04.04.2025

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  • 01
    Nachfrage zum Beitrag Werkstudent: Dokumentation 20h-Grenze bei mehreren Tätigkeiten vom 04.04.2025

    Hallo Expertenteam,

    nach unserer Auffassung ist Grund für die 20h Prüfung (bis zu diesem Zeitrahmen steht das Studium im Vordergrund) der Arbeitsaufwand / die Zeit die nicht für das Studium zur Verfügung steht vordergründig und nicht die Art der Beschäftigung.

    Somit berücksichtigen wir bei der Prüfung der 20h Grenze auch Zeiten die (ggf. auch bei anderen Arbeitgebern) im Rahmen eines Übungsleiterfreibetrages abgerechnet werden.

    Diese Auffassung sehen wir auch durch das Studentenwerk (Internetseite des DSW) bestätigt:

    ACHTUNG: Mehrere, parallel ausgeübte Beschäftigungen zum Beispiel bei unterschiedlichen Arbeitgebern - auch kurzfristige Beschäftigungen und Minijobs - sowie als Selbstständige*r oder Ehrenamtliche*r werden zeitlich zusammengerechnet!

    Durch die Antworten auf die o.g. Anfrage sind wir nun etwas verunsichert.

    Mit freundlichen Grüßen

     

  • 02
    RE: Nachfrage zum Beitrag Werkstudent: Dokumentation 20h-Grenze bei mehreren Tätigkeiten vom 04.04.2025

    Hallo KG Kassel,
     
    der von Ihnen zitierte Passus, dass „mehrere, parallel ausgeübte Beschäftigungen zum Beispiel bei unterschiedlichen Arbeitgebern - auch kurzfristige Beschäftigungen und Minijobs - sowie als Selbstständige*r oder Ehrenamtliche*r zeitlich zusammengerechnet werden“, bedarf nach unserem Verständnis einer intensiveren Betrachtung.

    Personen, die neben ihrem Studium nicht mehr als 20 Stunden wöchentlich beschäftigt sind, gehören ihrem Erscheinungsbild nach in der Regel zu den Studierenden und nicht zu den Arbeitnehmern. Die Höhe des Arbeitsentgelts ist dabei ohne Bedeutung.
     
    Mehrere, parallel ausgeübte Beschäftigungen bei unterschiedlichen Arbeitgebern – inklusive geringfügig entlohnter oder auch kurzfristige Beschäftigungen werden grundsätzlich zeitlich zusammengerechnet. Analog ist auch zu verfahren, sofern eine selbstständige Tätigkeit neben einer Beschäftigung ausgeübt wird.
     
    Soweit bei Inanspruchnahme der Ehrenamts-bzw. der Übungsleiterpauschale kein Arbeitsentgelt, sondern ausschließlich die (steuer- und beitragsfreie) Aufwandentschädigung gezahlt wird, liegt keine entgeltliche Beschäftigung vor.
     
    Wird für die Tätigkeit ein (Teil-)Arbeitsentgelt gezahlt, aber die Ehrenamts- bzw. Übungsleiterpauschale angewandt, erfolgt eine Addition der wöchentlichen Arbeitszeiten und der Studierende weist nur die Stunden anhand der Arbeitszeitaufzeichnungen nach, in denen aufgrund einer Arbeitsleistung ein Arbeitsentgelt erzielt wurde.
     
    In beiden Fallgestaltungen hat die Tätigkeit keinen Einfluss auf das Werkstudentenprivileg, sofern die wöchentliche Arbeitszeit von 20 Stunden nicht überschritten wird.
     
    Wird dagegen Arbeitsentgelt gezahlt und keine jeweilige Pauschale berücksichtigt, sind die kompletten Stunden beim Werkstudentenprivileg zu berücksichtigen.  
     
    Daher wäre unter den oben genannten Voraussetzungen die von Ihnen zitierten Aussagen mit den Antworten vom 04.04.2025 durchaus deckungsgleich.
     
    Ein komplette Anrechnung von abgeleisteten Stunden während der Ehrenamtspauschale  oder im Rahmen der Übungsleiterpauschale bei der Berücksichtigung der 20- Wochenstunden-Regelung würde nach unserem Verständnis der Intension des Gesetzgebers zur Stärkung von Ehrenamt bzw. Übungsleitern widersprechen.
     
    Bei Zweifelsfragen empfehlen wir Ihnen die zuständige einzugsberechtigte Krankenkasse zu kontaktieren, um hier den Status des Werkstudenten verbindlich zu klären.
     
    Ergänzend haben wir noch eine Bitte:
     
    Bitte verwenden Sie zukünftig bei Ergänzungen oder Rückfragen zu bereits gestellten Fragen nicht den Button „Neuer Beitrag“, sondern nutzen Sie bitte das Textfeld „Beitrag“ unterhalb der bisherigen Einträge im selben Thread. Dies erleichtert sowohl uns als auch anderen Usern, den Zusammenhang eines Sachverhalts nachvollziehen zu können. 
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     
     

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