Hallo Expertenteam,
nach unserer Auffassung ist Grund für die 20h Prüfung (bis zu diesem Zeitrahmen steht das Studium im Vordergrund) der Arbeitsaufwand / die Zeit die nicht für das Studium zur Verfügung steht vordergründig und nicht die Art der Beschäftigung.
Somit berücksichtigen wir bei der Prüfung der 20h Grenze auch Zeiten die (ggf. auch bei anderen Arbeitgebern) im Rahmen eines Übungsleiterfreibetrages abgerechnet werden.
Diese Auffassung sehen wir auch durch das Studentenwerk (Internetseite des DSW) bestätigt:
ACHTUNG: Mehrere, parallel ausgeübte Beschäftigungen zum Beispiel bei unterschiedlichen Arbeitgebern - auch kurzfristige Beschäftigungen und Minijobs - sowie als Selbstständige*r oder Ehrenamtliche*r werden zeitlich zusammengerechnet!
Durch die Antworten auf die o.g. Anfrage sind wir nun etwas verunsichert.
Mit freundlichen Grüßen