Mit Schreiben vom 6.6.25 wird mit der Mitarbeiterin eine Arbeitszeitreduzierung vom 1.8.25 bis 31.7.28 vereinbart. Mit Wirkung vom 11.7.25 wird jedoch ein Beschäftigungsverbot ausgesprochen.
Gem. § 21 Abs. 4 Mutterschutzgesetz ist bei einer dauerhaften der Arbeitsentgelthöhe die geänderte Arbeitsentgelthöhe bei der Ermittlung des durchschnittlichen Arbeitsentgelt für die Leistungen nach den §§ 18 bis 20 zugrunde zu legen.
Kann man bei einer befristete Arbeitszeitänderung von einer dauerhaften Änderung reden, so dass die ab 1.8.25 vereinbarte Arbeitszeit bei der Berechnung zugrunde zu legen ist? Oder muss der Mitarbeiterin tatsächlich der Durchschnitt aus der vorherigen Arbeitszeitgezahlt werden?