Sehr geehrtes Expertenteam,
für die Berechnung des Mutterschutzlohnes während Beschäftigungsverbot ist nach §18 MuSchG das Entgelt in den 3 Monaten vor Beginn der Schwangerschaft maßgeblich, nach § 21 MuSchG ist eine danach eintretende dauerhafte Änderung der Arbeitsentgelthöhe zu berücksichtigen.
Frage 1: gilt dies für Erhöhungen und für Reduzierungen des Arbeitsentgelts oder nur für Änderungen zu Gunsten der Mitarbeiterin?
Frage 2: gilt dies nur für direkte Entgeltveränderungen oder auch für Änderungen, die sich aus einer Änderung des Beschäftigungsumfanges ergeben (Arbeitszeit-Erhöhung oder Arbeitszeit-Reduzierung)?
In beiden Fällen ist nicht die Schwangerschaft die Ursache für die Anpassung und es sind keine Tatbestände nach § 21 Abs. 2 Nr. 2 MuSchG.
Vielen Dank schon Vorab!