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Fachleute antworten auf Ihre Fragen zur Sozialversicherung

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  • 01
    Mutterschutzlohn in Verbindung mit Stundenzuschlagzahlungen

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    wir haben eine Frage bzgl. der Berechnung von Mutterschutzlohn in Verbindung mit Vertragsanpassungen.

    Eine Mitarbeiterin hatte auf Grund von Schichtarbeiten regelmäßig Stundenzuschläge vergütet bekommen und bei Krankheit und/oder Urlaub diese Zuschläge im Rahmen einer 3-monatigen-Durchschnittsberechnung weiterhin erhalten.

    Zum 02.11.2025 wurde die Mitarbeiterin auf Grund von Schwangerschaft auf eine andere Position versetzt und hatte damit auch keine Schichtarbeit und Sonderstunden zu leisten, so dass ab dem Zeitpunkt keine Stundenzuschläge mehr gewährt wurden. Entfällt ab diesem Zeitpunkt dann auch die Durchschnittsberechnung bei Krankheit und Urlaub bzgl. der Stundenzuschläge?

    Ab dem 01.12.2025 ist die Mitarbeiterin dann erkrankt und zum 09.01.2026 in ein Beschäftigungsverbot übergegangen. Nun stellt sich uns die Frage ob bei dem Mutterschutzlohn die unständigen Bezüge für die Sonderstunden (bis 01.11.2025) mit Berücksichtigung finden. Muss auch ab Dezember 2025 für die Krankheit eine Durchschnittszahlung der Sonderstunden geleistet werden?

    Wir sind der Annahme, da durch die vertragliche Anpassung ab dem 02.11.2025 die Mitarbeiterin bei normaler Fortführung der Tätigkeit, keine Sonderstunden mehr leisten durfte/konnte somit auch ab diesem Zeitpunkt keinen Anspruch mehr auf Vergütung von Stundenzuschlägen hat und somit auch keine Durchschnittsvergütung vorgenommen werden sollte.

    Sehen wir diese Thematik korrekt?

    Vielen Dank für Ihre Hilfe.

  • 02
    RE: Mutterschutzlohn in Verbindung mit Stundenzuschlagzahlungen

    Hallo Jennifer,
     
    Ihre Fragen, ob durch eine Versetzung einer schwangeren Mitarbeiterin auf einen anderen Arbeitsplatz eine Durchschnittsberechnung des Mutterschutzlohns ohne „Stundenzuschläge“ vorzunehmen ist sowie zur Ermittlung eines Durchschnittslohns unter Berücksichtigung von Krankheits-, Urlaubs- und vermutlich Überstundenzuschlägen betreffen ausschließlich das Arbeitsrecht und können von uns in diesem Forum nicht beantwortet werden.
     
    Antworten auf arbeitsrechtliche Fragen erhalten Sie u. a. von Arbeitgeberverbänden, Kammern (Handwerkskammer, Industrie- und Handelskammer) und Fachanwälten für Arbeitsrecht.
     
    Im Rahmen unseres Expertenforums können mittlerweile Fragen zum Arbeits- und Steuerrecht von externen Experten beantwortet werden, sofern Ihr Eintrag mit dem Cluster „Arbeitsrecht“ bzw. „Steuerrecht“ gekennzeichnet wurde.
     
    Daher haben wir Ihre Anfrage in die Rubrik Arbeitsrecht „umgeswitcht“. Sie erhalten somit eine Antwort/ Stellungnahme aus diesem Bereich.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

  • 03
    RE: Mutterschutzlohn in Verbindung mit Stundenzuschlagzahlungen

    Sehr geehrter Fragesteller,


    vielen Dank für Ihre Frage.


    Ich gehe davon aus, dass gegenüber der Mitarbeiterin ein Beschäftigungsverbot gemäß § 5, 6 oder 10 Abs. 3 MuSchG bestand und deshalb die Mitarbeiterin auf die andere Position versetzt wurde.


    In diesem Fall hat die Mitarbeiterin als sogenannten Mutterschutzlohn (§ 18 MuSchG) auch Anspruch auf Ausgleich der Differenz zwischen der bisherigen höheren Vergütung und der geringeren Vergütung auf der „neuen“ Position.


    Sollten Sie weitere Fragen haben, stehen wir gern zur Verfügung.


    Mit freundlichen Grüßen


    Ihr Fachexperte Arbeitsrecht

  • 04
    RE: Mutterschutzlohn in Verbindung mit Stundenzuschlagzahlungen

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    vielen Dank für die schnelle Rückmeldung. Ein generelles Beschäftigungsverbot wurde von unserer Seite und dem Betriebsarzt nicht ausgesprochen. Es wurde lediglich bei der Gefährdungsbeurteilung festgestellt, dass die Kollegin nicht mehr als Notfallsanitäter in Schichten arbeiten kann und wurde somit für den Einsatz im Büro versetzt. Sie hatte ab dem Zeitpunkt der Versetzung keinen Anspruch mehr auf eine Wechselschichtzulage und Zeitzuschläge (da dies nicht mehr ausgeführt wurde). Somit dürfte bei Urlaub und Krankheit auch kein 3-Monats-Schnitt für diese Zuschläge gezahlt werden oder?

    Vielen Dank im Voraus.

  • 05
    RE: Mutterschutzlohn in Verbindung mit Stundenzuschlagzahlungen

    Sehr geehrter Fragesteller,


    vielen Dank für Ihre Nachfrage.


    Offensichtlich handelt es sich in der von Ihnen beschriebenen Konstellation um ein Beschäftigungsverbot im Sinne des § 2 Abs. 3 in Verbindung mit § 10 Abs. 3 MuSchG. Dieses betriebliche Beschäftigungsverbot begründet ebenfalls den Anspruch auf Zahlung des Mutterschutzlohnes in Höhe der Differenz zwischen der bisherigen Vergütung (unter Einschluss der Zuschläge) und der künftigen Vergütung (bei Wegfall der Zuschläge).


    Sollten Sie weitere Fragen haben, stehen wir gern zur Verfügung.


    Mit freundlichen Grüßen


    Ihr Fachexperte Arbeitsrecht

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