Expertenforum - Mutterschutzfrist und betrieblich veranlasste Zuwendung

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  • 01
    Mutterschutzfrist und betrieblich veranlasste Zuwendung

    Hallo liebe Experten,

    ein besonderer Fall:

    Arbeitnehmerin mit einem monatlichen Gehalt von 7.000 € brutto soll im November (während der Mutterschutzfrist) den Jahresbonus in Höhe von ca. 5.000 € als give-caard erhalten.

    Der Bonus ist zusätzlich zum geschuldeten Arbeitslohn. Wie sieht es hier mit der Beitragsbemessungsgrenze aus? Wird der Bonus bis zur BMG verbeitragt ?

    Danke für Ihre Rückinfo.

    Freundliche Grüße

  • 02
    RE: Mutterschutzfrist und betrieblich veranlasste Zuwendung

    Guten Tag,
     
    während der Zeit des Bezugs von Entgeltersatzleistungen (Krankengeld, Mutterschaftsgeld, Verletztengeld, Übergangsgeld, Versorgungskrankengeld) und des Bezugs von Elterngeld werden keine Beiträge entrichtet. Daher werden diese beitragsfreien Zeiten bei der Ermittlung der Sozialversicherungstage (SV-Tage) nicht mit angerechnet.
     
    Eine Einmalzahlung ist aber auch dann beitragspflichtig, wenn sie in einem Entgeltzahlungszeitraum gezahlt wird, in dem – z. B. wegen des Bezugs von Kranken- oder Mutterschaftsgeld – kein Arbeitsentgelt erzielt wurde.
     
    Zur Beurteilung der Beitragspflicht ist zunächst die anteilige Beitragsbemessungsgrenze bis zum Beginn der beitragsfreien Zeit zu berechnen. Von der ermittelten anteiligen Beitragsbemessungsgrenze sind die Beträge abzuziehen, die in diesem Zeitraum als laufendes oder einmaliges Arbeitsentgelt bereits der Beitragsberechnung zugrunde gelegt wurden. Der Differenzbetrag (SV-Luft) legt fest, bis zu welchen Höchstbetrag die Einmalzahlung beitragspflichtig ist.
     
    In Ihrem Sachverhalt ist zunächst die anteilige Beitragsbemessungsgrenze (BBG) vom 01.01. bis zum Beginn der Schutzfristen zu ermitteln. Zunächst werden die bisher gezahlten Entgelte berücksichtigt. Die Einmalzahlung aus November 2024 unterliegt maximal dem Differenzbetrag zur BBG der Beitragspflicht.
     
    Die Meldung erfolgt im November 2024 mit der Sondermeldung Meldegrund "54" (Meldung von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt).
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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