Expertenforum - Mutterschutzfrist bei Frühgeburt

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  • 01
    Mutterschutzfrist bei Frühgeburt

    Sehr geehrte Damen und Herren,


    für die schwangere Mitarbeiterin unseres Mandanten bestand ein generelles Beschäftigungsverbot. Aufgrund des geplanten Entbindungstermins sollte die Schutzfrist am 22.04.2024 beginnen. Das Kind kam jedoch als Frühgeburt bereits am 08.04.2024 zur Welt. Wir sind nach Studium der einschlägigen Literatur der Meinung, dass die Schutzfrist in diesem Fall am Tag nach der Geburt beginnt und aufgrund der Frühgeburt 18 Wochen andauert. Die Krankenkasse möchte jedoch die Mutterschutzfrist rückwirkend sechs Wochen vor dem Entbindungstermin ansetzen und das Beschäftigungsverbot entsprechend kürzen. Wie ist die genaue gesetzliche Regelung? Vielen Dank!

  • 02
    RE: Mutterschutzfrist bei Frühgeburt

    Guten Tag,

    die Schutzfrist beginnt 6 Wochen (42 Tage) vor dem voraussichtlichen Entbindungstag. Der Beginn der Schutzfrist bestimmt sich aus der beim Arbeitgeber vorzulegenden Bescheinigung (§§ 3 Abs. 1 Satz 3 i. V. m. 15 Abs. 2 MuSchG).

    Der nach dem voraussichtlichen Entbindungstag errechnete Beginn der Schutzfrist nach § 3 Abs. 1 MuSchG ändert sich nicht, wenn die Frau nicht am voraussichtlichen Termin entbindet.
    Vielmehr verkürzt oder verlängert sich die Schutzfrist vor der Entbindung entsprechend (§ 3 Abs. 1 Satz 4 MuSchG).
     
    Während der ersten 8 Wochen (56 Tage) nach der Entbindung darf die Versicherte nicht beschäftigt werden. Die Schutzfrist nach der Entbindung verlängert sich auf 12 Wochen (84 Tage) bei Mehrlingsgeburten, bei Frühgeburten oder wenn vor Ablauf
    von acht Wochen nach der Entbindung bei dem Kind eine Behinderung im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX ärztlich festgestellt wird und die Mutter die Verlängerung beantragt.
     
    Bei vorzeitigen Entbindungen (z. B. Frühgeburten) verlängert sich die Frist zusätzlich um den Zeitraum, der wegen der verfrühten Entbindung von der Schutzfrist vor der Entbindung nicht in Anspruch genommen werden konnte (§ 3 Abs. 2 Satz 3 MuSchG).

    Mit freundlichen Grüßen

    Ihr Expertenteam
     

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