Sehr geehrte Damen und Herren,
für die schwangere Mitarbeiterin unseres Mandanten bestand ein generelles Beschäftigungsverbot. Aufgrund des geplanten Entbindungstermins sollte die Schutzfrist am 22.04.2024 beginnen. Das Kind kam jedoch als Frühgeburt bereits am 08.04.2024 zur Welt. Wir sind nach Studium der einschlägigen Literatur der Meinung, dass die Schutzfrist in diesem Fall am Tag nach der Geburt beginnt und aufgrund der Frühgeburt 18 Wochen andauert. Die Krankenkasse möchte jedoch die Mutterschutzfrist rückwirkend sechs Wochen vor dem Entbindungstermin ansetzen und das Beschäftigungsverbot entsprechend kürzen. Wie ist die genaue gesetzliche Regelung? Vielen Dank!