Expertenforum

Fachleute antworten auf Ihre Fragen zur Sozialversicherung

Fragen Sie Fachleute zu allen Aspekten der Sozialversicherung – im Expertenforum der AOK. An Arbeitstagen bekommen Sie innerhalb von 24 Stunden eine Antwort.

Darüber hinaus können Sie sich im Expertenforum mit anderen Nutzern zu persönlichen Erfahrungen im Umgang mit der Sozialversicherung austauschen.

Profitieren Sie rund um den Jahreswechsel von einem besonderen Angebot. Stellen Sie auch Fragen zum Steuer- und Arbeitsrecht, die Bezug zum Sozialversicherungsrecht haben. Ihre Frage wird dann direkt von unseren externen Steuer- und Arbeitsrechtsfachleuten beantwortet.

Zur Übersicht
  • 01
    Mutterschutzberechnung und Erstattung

    Es geht um eine Minijobberin, die seit November 2025 im Mutterschutz ist.

    Bis zum 30.09.2025 war sie bei uns für 20 Std. während ihrer Elternzeit beim 1. Arbeitgeber (Gehalt 1300,00 €) beschäftig.

    Ab dem 01.10.2025 ist sie bei uns als Minijobberin für 556,00 € beschäftigt.

    Nun hat sie die Elternzeit beim ersten Arbeitgeber zugunsten ihrem Mutterschutzbeginn im November zum 30.09.2025 beendet und war dort ab 01.10.2025 wieder sv-pflichtig (4000,00 €) beschäftigt.

    Für die Berechnung des Mutterschutzgelds haben wir die letzten drei Monate zu Grunde gelegt: Netto im August und September 1095,96 €, Oktober 530,98 €. Das ergibt einen täglichen AG Zuschuss von 31,31 € ./. 13,00 € = 17,31 €.

    Ab 19. November bekam sie von uns einen Mutterschutzzuschuss von 334,08 €, im Dezember und Januar 863,04 €.

    Den AAG Antrag haben wir bei der Minijobzentrale gestellt, das sie bei uns zzt als Minijobberin beschäftigt ist.

    Die Minijobzentrale lehnt die Erstattung ab, weil die Beträge ihres Erachtens zu hoch sind (Überschreitung der Minijobgrenze).

    Wir sind der Meinung, dass die Mutter einen Anspruch auf das durchschnittliche tägliche Netto der letzten drei Monate bei uns hat und wir den Anspruch auf volle Erstattung.

    Wie ist hier die Rechtslage

    Vielen Dank für Ihre Mühe

    Freundliche Grüße

    cRK

  • 02
    RE: Mutterschutzberechnung und Erstattung

    Hallo cRK,
     
    um in Ihrem Fall eine nachvollziehbare Stellungnahme abgeben zu können, gestatten Sie uns bitte zunächst den folgenden Exkurs:
     
    Die Möglichkeit der vorzeitigen Beendigung der Elternzeit (im Rahmen einer versicherungspflichtigen Beschäftigung) wird im § 16 Abs. 3 Satz 3 BEEG geregelt. Die Fallkonstellation, die dort benannt wird, ist die vorzeitige Beendigung der Elternzeit aufgrund der Wahrung der Schutzfristen (§ 3 MuSchG).
    Kommt es also aus diesem Grund zu einer Beendigung der Elternzeit, entsteht auch ein erneuter Anspruch auf den „Zuschuss“ zum Mutterschaftsgeld (§ 20 MuSchG). Er wird für die Zeit der Schutzfristen vor und nach der Entbindung sowie für den Entbindungstag in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen 13,00 € und dem durchschnittlichen kalendertäglichen Nettoentgelt gezahlt.
     
    Zur Berechnung des Mutterschaftsgeldes werden beide Arbeitsverhältnisse - also das versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis, wo die Elternzeit vorzeitig beendet wurde sowie der zuletzt ausgeübte geringfügig entlohnte Minijob - in Höhe des Nettoarbeitsentgelts herangezogen. Die Krankenkasse - bei der das Mutterschaftsgeld beantragt wird - nimmt die anteilsmäßige Berechnung des Mutterschaftsgeldes für beide Beschäftigungen vor und teilt dies auch den jeweiligen Arbeitgebern mit. Das tägliche Mutterschaftsgeld der Krankenkasse darf 13,00 € nicht übersteigen.
     
    Übersteigt das aus mehreren Arbeitsverhältnissen insgesamt bezogene kalendertägliche Nettoarbeitsentgelt den Betrag von 13,00 €, hat jeder Arbeitgeber einen anteiligen Zuschuss zum Mutterschaftsgeld zu leisten. Der so errechnete Zuschuss ist im Rahmen des Umlageverfahrens U2 erstattungsfähig. Die Erstattung erfolgt in einem solchen Fall von der Krankenkasse und beim geringfügig entlohnten Minijob über die Minijob-Zentrale.
     
    Die Ermittlung des vom Arbeitgeber zu zahlenden Zuschusses zum Mutterschaftsgeld ist dagegen rein arbeitsrechtlicher Natur. Zu arbeitsrechtlichen Fragen können wir in diesem Forum keine Stellungnahme abgeben.
     
    Weitergehende Antworten auf arbeitsrechtliche Fragen erhalten Sie u.a. von Arbeitgeberverbänden, Kammern (Handwerkskammer, Industrie- und Handelskammer) oder von Fachanwälten für Arbeitsrecht.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

Zur Übersicht
Kontakt zur AOK
Grafik Ansprechpartner

Persönliche Ansprechperson

Ihre Ansprechperson steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Grafik e-mail

Kontaktformular

Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.