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Fachleute antworten auf Ihre Fragen zur Sozialversicherung

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  • 01
    Mutterschutz & Elternzeit

    Hallo liebes Expertenteam,


    eine Arbeitnehmerin ist grundsätzlich in Elternzeit und arbeitet geringfügig beschäftigt (mtl. Nettoentgelt = 400 €) beim selben Arbeitgeber. Nun wurde die Elternzeit vorzeitig zum 11.02.2026 beendet, da ab 12.02.2026 erneut eine Mutterschutzfrist beginnt.

    Meine Frage: welche Verdienstangaben müssen in der Entgeltbescheinigung für das Mutterschaftsgeld eingetragen werden? Die Entgeltbescheinigung geht an die "eigentliche" Krankenkasse der Arbeitnehmerin und diese zahlt das Mutterschaftsgeld? (die geringfügige Beschäftigung ist ja parallel zur Elternzeit bei der Minijobzentrale angemeldet/ abgerechnet) Die Arbeitnehmerin ist ja dort versichert und hat Anspruch auf Mutterschaftsgeld, da die Elternzeit zum Vortage der Mutterschutzfrist vorzeitig beendet wurde?


    Vielen Dank und viele Grüße!


     

  • 02
    RE: Mutterschutz & Elternzeit

    Hallo Gehaltsrechnerin,

    in der von Ihnen beschriebenen Fallkonstellation war mit Umstellung der bisherigen versicherungspflichtigen Beschäftigung in eine geringfügig entlohnte Beschäftigung eine Abmeldung bei der zuständigen Krankenkasse mit dem Meldegrund „31“ und eine Anmeldung zum Folgetag mit dem Meldegrund „11“ an die Minijob-Zentrale zu übermitteln. Unabhängig davon, dass die Mitarbeiterin eine geringfügig entlohnte Beschäftigung ausübt, bleibt ihr Krankenversicherungsschutz während der Dauer der Elternzeit weiterhin beitragsfrei erhalten.

    Die Möglichkeit der vorzeitigen Beendigung der Elternzeit wird im § 16 Abs. 3 Satz 3 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) geregelt. Wird die Elternzeit aufgrund der Wahrung der Schutzfristen nach § 3 Mutterschutzgesetz (MuSchG) beendet, so entsteht neben dem Anspruch auf Mutterschaftsgeld durch die Krankenkasse auch ein erneuter Anspruch auf den „Zuschuss“ zum Mutterschaftsgeld (§ 20 MuSchG). Er wird für die Zeit der Schutzfristen vor und nach der Entbindung sowie für den Entbindungstag in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen 13,00 € und dem durchschnittlichen kalendertäglichen Nettoentgelt gezahlt.
     
    Mit dem vorzeitigen Ende der Elternzeit ist die geringfügig entlohnte Beschäftigung bei der Minijob-Zentrale mit dem Meldegrund „31“ zu beenden und bei der Krankenkasse mit dem Meldegrund „11“ anzumelden. Demzufolge ist die Krankenkasse ab diesem Zeitpunkt beispielweise für die Auszahlung des Mutterschaftsgeldes sowie für die Erstattung der Arbeitgeberaufwendungen bei Mutterschafft im Rahmen des U2-Verfahrens zuständig.

    Bei einer vorzeitigen Beendigung der Elternzeit wegen des Beginns einer neuen Schutzfrist ist in der Entgeltbescheinigung für die Berechnung des Mutterschaftsgeldes grundsätzlich das Arbeitsentgelt vor der Elternzeit zugrunde zu legen.

    Sofern sich Ihre Fragestellung auf die korrekte Berechnung des Zuschusses zum Mutterschaftsgeld beziehen sollte, bitten wir um Ihr Verständnis, dass wir hierzu im Rahmen dieses Forums keine weitergehende Stellungnahme abgeben können, da dies reines Arbeitsrecht betrifft.
     
    Antworten auf arbeitsrechtliche Fragen (z.B. Berechnung des Zuschusses zum Mutterschaftsgeld) erhalten Sie u.a. von Arbeitgeberverbänden, Kammern (Handwerkskammern, Industrie- und Handelskammer) oder von Fachanwälten für Arbeitsrecht.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     

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