Liebes Experten-Team,
ich bitte um Unterstützung bei folgender Fallkonstellation:
Mit unserer Beschäftigten besteht ab 01.12.2023 ein Arbeitsvertrag über eine geringfügig entlohnte Beschäftigung. Aufgrund einer weiteren geringfügig entlohnten Beschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber trat grundsätzlich Versicherungspflicht in allen Zweigen der SV ein. Am Tag des Beschäftigungsbeginns befand sie sich jedoch bereits im Mutterschutz. M.E. hat dennoch eine Anmeldung (Grund 10) mit dem Beitragsgruppenschlüssel 1-0-0-1 zum 01.12.2023 zu erfolgen. Nunmehr wurden wir aufgefordert, die Anmeldung zu stornieren, weil zum Zeitpunkt der Beschäftigungsaufnahme eine Familienversicherung bestand. Ist dies korrekt?
Vielen Dank für Ihre Hilfe.
Mit freundlichen Grüßen
Sabine H.