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  • 01
    Mutterschaftsgeld nach vorzeitiger Beendigung Elternzeit und einer Woche Vollzeit

    Liebe Experten,


    eine Mitarbeiterin hatte ihre Elternzeit, in der sie bis zum Schluss in Teilzeit während Elternzeit gearbeitet hatte, zum 02.12.2022 vorzeitig beendet. In dem vorliegenden Antrag wird eine vorzeitige Beendigung beantragt, der Grund des neuen Mutterschutzes ist nicht aufgeführt.


    Anschließend hatte sie vom 03.12.2022 bis zum 08.12.2022 in Vollzeit gearbeitet und ist dann am 09.12.2022 in den Mutterschutz gegangen.


    Grundsätzlich gilt ja: wenn die aktuelle Elternzeit vorzeitig wegen dem Beginn eines erneuten Mutterschutzes beendet wird, dann erhält die Mitarbeiterin den Zuschuss, der sich aus der Zeit vor der Elternzeit berechnet. Ich meine mich erinnern zu können, dass die Elternzeit am Tag vor dem neuen Mutterschutz enden muss, um diese Regelung in Anspruch nehmen zu können. Oder ist die Regelung auch anzuwenden, wenn eine Woche Vollzeittätigkeit dazwischen liegt?


    Welcher Verdienst ist in diesem Fall die Grundlage für die Berechnung des Zuschuss zum Mutterschaftsgeld? Der Verdienst vor der Elternzeit oder der Verdienst 09/2022-11/2022?


    Herzlichen Dank und viele Grüße

    SR

  • 02
    RE: Mutterschaftsgeld nach vorzeitiger Beendigung Elternzeit und einer Woche Vollzeit

    Guten Tag,

    grundsätzlich entfällt der Zuschuss des Arbeitgebers für die Zeit, in der Frauen Elternzeit in Anspruch nehmen. Um den Anspruch auf den Arbeitgeberzuschuss wiederaufleben zu lassen, kann die Versicherte die Elternzeit ohne Zustimmung des Arbeitgebers vorzeitig beenden (§ 16 Abs. 3 Satz 3 BEEG). Wird die Elternzeit demnach vorzeitig wegen des Beginns einer neuen Schutzfrist beendet, besteht ab dem Tag der neuen Schutzfrist ein Anspruch auf Zuschuss zum Mutterschaftsgeld (Urteil des BAG vom 22.08.2012 - 5 AZR 652/11).
     
    Für die Berechnung des Zuschusses ist grundsätzlich das Arbeitsentgelt vor der Elternzeit zugrunde zu legen. Eine Ausnahme hiervon besteht, wenn die Versicherte eine zulässige Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit ausübt. In diesen Fällen ist zu prüfen, ob die Berücksichtigung des daraus erzielten Teilzeitarbeitsentgelts ggf. zu einem höheren Mutterschaftsgeld sowie Arbeitgeberzuschuss führt. Es ist das jeweils höhere Arbeitsentgelt zugrunde zu legen.
     
    Aus dem geschilderten Fallbeispiel lässt sich schließen, dass wegen der neuen Schutzfrist die Elternzeit beendet wurde, so dass ab dem Tag der neuen Schutzfrist auch der Anspruch auf den AG-Zuschuss vorhanden ist und hier geprüft werden muss, aus welchem Verdienst der höhere Zuschuss entstehen würde.

    Mit freundlichen Grüßen

    Ihr Expertenteam

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