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  • 01
    Mitglied im Versorgungswerk

    Guten Tag liebe Experten,

    eine unserer Mitarbeiterinnen ist zum 21.11.2024 rückwirkend von der DRV befreit und auch zu diesem Datum Mitglied des berufsständischen Versorgungswerks geworden. Das Problem, unser Lohnabrechnungsprogramm kann den 21.11.24 nicht abbilden. Ich muss daher den 01.11. oder den 01.12.24 wählen. Beide Daten sind aber nicht richtig. Welche Auswirkungen hat dies?

    Vielen Dank.

  • 02
    RE: Mitglied im Versorgungswerk

    Hallo LyO,
     
    Arbeitgeber haben jede Veränderung im Beschäftigungsverhältnis ihrer Arbeiternehmer, die für die Beitragspflicht von Bedeutung ist (z. B. ein Wechsel der Beitragsgruppe), ab dem Zeitpunkt der Veränderung - also „taggleich“ - zu melden.
     
    Von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung werden Beschäftigte dann befreit, wenn sie aufgrund gesetzlicher Bestimmungen Mitglied in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung sind.
     
    Da nach Ihrer Schilderung die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht rückwirkend zum 21.11.2024 festgestellt wurde, wären demzufolge die entsprechenden Korrekturen zu diesem Datum durchzuführen.
     
    Sofern eine taggleiche Änderung im Entgeltabrechnungsprogramm nicht durchgeführt werden kann, wäre alternativ eine Übermittlung mit dem SV-Meldeportal möglich.
     
    Zwecks abschließender Klärung der Angelegenheit empfehlen wir Ihnen, die einzugsberechtigte Krankenkasse zu kontaktieren und die weitere Vorgehensweise abzustimmen.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     

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