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Fachleute antworten auf Ihre Fragen zur Sozialversicherung

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  • 01
    Mitarbeiterin im Ausland tätig

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    unsere Mitarbeiterin arbeitet seit 01.01.2025 im Home-Office in Portugal.

    Sie ist aber nicht durchgehend in Portugal beschäftigt, sondern unterbricht immer wieder für ein paar Wochen und kehrt an ihren ständigen Wohnsitz in Deutschland bzw. an ihren Arbeitsplatz in der Sparkasse Karlsruhe zurück.

    Diese Vereinbarung ist befristet bis 31.12.2025.

    Für den Zeitraum 01.01.2025 bis 31.12.2025 haben wir von der zuständigen Krankenkasse eine A1-Bescheinigung erhalten.


    Nun soll die Möglichkeit der Home-Office-Tätigkeit ab Januar 2026 verlängert werden.

    Jedoch ändern sich die Voraussetzungen. Unsere Mitarbeiterin gibt ihren ständigen Wohnsitz in Deutschland auf und zieht für mindestens 2-3 Jahre zu ihrem Freund nach Portugal. Dies bedeutet, dass eine Rückkehr nach Deutschland (Wohnsitz bzw. Arbeitsplatz), wie in 2025 praktiziert nicht mehr möglich ist. Aufgrund der Digitalisierung stellt dies kein Problem dar.


    Da sie nun aber zu 100% im Home-Office in Portugal arbeitet, scheidet eine Verlängerung der A1-Bescheinigung nach meiner Sicht aus, d.h. sie ist in Portugal sozialversicherungspflichtig.

    Was müssen wir bei einer Weiterbeschäftigung unter den oben dargestellten Bedingungen beachten?

    Abmeldung von der Sozialversicherung in Deutschland und Anmeldung im Ausland?

    Ist unsere Mitarbeiterin selbst für die Abführung der Beiträge in Portugal verantwortlich und erhält von uns nur einen AG-Zuschuss?


    Ich würde mich freuen, wenn Sie mir eine Rückmeldung geben könnten bzw. einen Link nennen, wo ich diesen Sachverhalt abklären lassen kann.

    Vielen Dank für Ihre Bemühungen.

    Gruß

    Steffen Droll

     

  • 02
    RE: Mitarbeiterin im Ausland tätig

    Sehr geehrter Herr Droll,
     
    das Sozialversicherungsrecht ist vom Territorialprinzip geprägt. Dieses besagt, dass immer das Recht des Beschäftigungsstaats, in Ihrem Fall Portugal, Anwendung findet. Da nach Ihrer Schilderung die Beschäftigung ab 01.01.2026 dauerhaft in Portugal ausgeübt wird, finden die deutschen Rechtsvorschriften für die Mitarbeiterin keine Anwendung mehr. Die A1-Bescheinigung kann, wie Sie bereits schreiben, nicht mehr ausgestellt werden, da diese die Weitergeltung der deutschen Rechtsvorschriften bestätigt.
    Wenn die neue Home-Office-Regelung ab 01.01.2026 gelten soll, ist eine Abmeldung zum 31.12.2025 bei der zuständigen Krankenkasse vorzunehmen.
     
    Eine Anmeldung zur portugiesischen Sozialversicherung ist dann ab 01.01.2026 notwendig. Genauere Informationen, auch dazu, ob die Mitarbeiterin die Sozialversicherungsbeiträge selbst abführen kann/muss, erhalten Sie bei der DVKA (Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung – Ausland).
    Das PDF zu „Arbeiten in Portugal“ finden Sie unter : https://www.dvka.de/media/dokumente/merkblaetter/arbeiten-im-ausland/arbeiten_portugal.pdf
     
    Kontaktdaten des portugiesischen Sozialversicherungsträger:
    Instituto da Seguranca Social, IP (1002)
    Unidade de Coordenacão Internacional
    Av. 5 de Outubro,175
    1069 – 451 Lisboa
    Portugal 
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     

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