Eine Beschäftigte ist seit 2023 krank und seit Anfang 2025 ausgesteuert. Im Mai 2025 hat die Beschäftigte gekündigt. Die Minusstunden sollen verrechnet werden. Ist in diesem Fall analog zu Arbeitszeitguthaben vorzugehen, d.h. ist der Minusbetrag dann dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum zuzuordnen, wenn dieser nicht im laufenden Kalenderjahr liegt?
Expertenforum - Minusstunden nach Aussteuerung und Kündigung des Beschäftigten verrechnen

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Minusstunden nach Aussteuerung und Kündigung des Beschäftigten verrechnen
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RE: Minusstunden nach Aussteuerung und Kündigung des Beschäftigten verrechnen
Hallo Herr L.,
Ihre Frage zur Verrechnung bzw. Zuordnung von „Minusstunden“ betrifft vordergründig arbeitsrechtliche Regelungen, zu denen wir im Rahmen dieses Forums keine verbindliche Stellungnahme abgeben können.
Antworten auf arbeitsrechtliche Fragen erhalten Sie u.a. von Arbeitgeberverbänden, Kammern (Handwerkskammern, Industrie- und Handelskammer) oder von Fachanwälten für Arbeitsrecht.
Für den Bereich der Sozialversicherung ist in Ihrem Sachverhalt nach unserer Einschätzung analog den Regelungen zur Auszahlung von Mehrarbeitsstunden vorzugehen.
Hierbei gilt grundsätzlich:
Ein negativer Saldo auf einem Zeitkonto (Minusstunden) stellt einen Lohn- oder Gehaltsvorschuss des Arbeitgebers dar. Da Arbeitnehmer aufgrund des Arbeitsvertrags einen Anspruch darauf haben, im Umfang der vereinbarten Arbeitszeit auch tatsächlich beschäftigt zu werden, dürfen Minusstunden am Ende des tarifvertraglich oder arbeitsvertraglich vereinbarten Ausgleichszeitraums oder bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nur mit ausstehendem Arbeitsentgelt verrechnet werden, soweit der Arbeitnehmer ihre Entstehung zu vertreten hat.
Bei der Verrechnung von Minusstunden handelt es sich um laufendes Arbeitsentgelt. Werden die Minusstunden aus mehreren Monaten bzw. Jahren gesammelt verrechnet, so sind die jeweiligen Zeiträume, in denen sie angefallen sind, nochmals rückwirkend aufzurollen. Diese werden letztlich immer in dem Monat verbeitragt, in dem sie tatsächlich „angefallen“ sind („Entstehungsprinzip“).
Eine Abrechnung als einmaliges Arbeitsentgelt ist in einem solchen Fall nicht zulässig.
Diese Regelung gilt auch, wenn die Entstehung der Minusstunden bereits mehrere Jahre zurückliegt.
Können die Korrekturen nicht über das Entgeltabrechnungsprogramm abgerechnet werden, weil beispielsweise der Abrechnungszeitraum bereits länger als zwei Kalenderjahre zurückliegt, sind die Beitrags- und Meldekorrekturen über das SV-Meldeportal durchzuführen.
Mit freundlichen Grüßen
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