Hallo,
wie muss ein Minijob während der Elternzeit gemeldet werden?
Ist hier die Abmeldung 037 richtig?
Ist mit der Aufnahme des Minijobs die Elternzeit automatisch unterbrochen?
Danke für die Antwort und viele Grüße DP
Fachportal für Arbeitgeber
Kontakt zur AOK
Die Kontaktdaten der AOK unterscheiden sich regional. Bitte wählen Sie Ihre regionale AOK aus, um die passenden Kontaktinformationen zu erhalten.
Fragen Sie Fachleute zu allen Aspekten der Sozialversicherung – im Expertenforum der AOK. An Arbeitstagen bekommen Sie innerhalb von 24 Stunden eine Antwort.
Darüber hinaus können Sie sich im Expertenforum mit anderen Nutzern zu persönlichen Erfahrungen im Umgang mit der Sozialversicherung austauschen.
Profitieren Sie rund um den Jahreswechsel von einem besonderen Angebot. Stellen Sie auch Fragen zum Steuer- und Arbeitsrecht, die Bezug zum Sozialversicherungsrecht haben. Ihre Frage wird dann direkt von unseren externen Steuer- und Arbeitsrechtsfachleuten beantwortet.
Hallo,
wie muss ein Minijob während der Elternzeit gemeldet werden?
Ist hier die Abmeldung 037 richtig?
Ist mit der Aufnahme des Minijobs die Elternzeit automatisch unterbrochen?
Danke für die Antwort und viele Grüße DP
Guten Tag,
wir unterstellen, dass die Mitarbeiterin gesetzlich versichert ist und der Minijob bei demselben Arbeitgeber ausgeübt wird.
Teilzeitbeschäftigungen während der Elternzeit sind grundsätzlich möglich. Beträgt das monatliche Arbeitsentgelt dabei nicht mehr als 603,00 Euro, ist eine solche Beschäftigung als geringfügig entlohnte Beschäftigung anzusehen.
Da bei einem Wechsel von einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung zu einer geringfügig entlohnten Beschäftigung während der Elternzeit ein einheitliches Beschäftigungsverhältnis vorliegt, kann die Arbeitnehmerin nicht gleichzeitig zur Minijobzentrale und bei ihrer Krankenkasse gemeldet sein. Somit ist in Ihrem Sachverhalt eine Ummeldung vorzunehmen.
Mit Umstellung der bisherigen versicherungspflichtigen Beschäftigung in eine geringfügig entlohnte Beschäftigung ist eine Abmeldung bei der zuständigen Krankenkasse mit dem Meldegrund „31“ und eine Anmeldung zum Folgetag (Meldegrund „11“) an die Minijob-Zentrale zu übermitteln.
Unabhängig davon, dass die Mitarbeiterin eine geringfügig entlohnte Beschäftigung ausübt, bleibt die Mitgliedschaft bei der Krankenkasse während der Dauer der Elternzeit erhalten (§ 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V).
Eine Abmeldung Fehlzeit (Meldegrund 37) ist zu erstellen, wenn während der Elternzeit eine mehr als geringfügig entlohne Beschäftigung beim gleichen Arbeitgeber ausgeübt wird (und damit wieder beitragspflichtiges Entgelt zu melden ist). Bei einer geringfügigen Beschäftigung ist eine Abmeldung (Ende Elternzeit) mit Grund 37 nicht zu übermitteln.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Expertenteam
Um ein neues Thema im Expertenforum zu eröffnen, müssen Sie sich im AOK Fachportal für Arbeitgeber einloggen.
Jetzt einloggen:
Sie sind noch nicht registriert?
Persönliche Ansprechperson
Kontaktformular