Expertenforum - Minijobberin Mehrfachbeschäftigt

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  • 01
    Minijobberin Mehrfachbeschäftigt

    Sehr geehrte Damen und Herren,


    Wir haben eine Minijobberin die keine Hauptbeschäftigung hat aber einen weiteren Minijob. Wie ist im Abrechnungsprogramm die Mehrfachbeschäftigung zu hinterlegen? Folgende Auswahlmöglichketen stehen zur Auswahl:

    - Keine Mehrfachbeschäftigung

    - Keine Zusammenrechnung in der AV

    - Keine Zusammenrechnung in der RV

    - Keine Zusammenrechnung in der RV und AV

    - Zusammenrechnung in der AV

    - Keine Zusammenrechnung in RV und AV

    - Zusammenrechnung in RV

    - Zusammenrechnung in RV und AV

    - Zusammenrechnung in allen SV-Zweigen

    - Minijob (rv-pfl.) neben dieser Hauptbeschäftigung

    - Minijob (rv-pfl.) neben einer Hauptbeschäftigung

    - 1 Minijob neben dieser Hauptbeschäftigung

    - Minijob neben einer Hauptbeschäftigung


    Liebe Grüße

    Anja R.

  • 02
    RE: Minijobberin Mehrfachbeschäftigt

    Hallo Anja R.,
     
    die Kennzeichnung einer Mehrfachbeschäftigung wurde für die Sozialversicherung nicht mehr benötigt. Insofern wurde die bestehende Meldepflicht zum 1. Januar 2021 abgeschafft.
     
    Für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung Ihres Sachverhalts gilt:
     
    Sofern Personen mehrere geringfügig entlohnte Beschäftigungen bei verschiedenen Arbeitgebern zeitgleich ausüben, „muss“ hierbei allerdings jeder Arbeitgeber die monatlichen Entgelte aller Beschäftigungen zusammenrechnen und prüfen, ob die Summe die aktuelle Geringfügigkeitsgrenze von 538,00 Euro im Monat überschreitet.
     
    Wird diese Grenze durch Zusammenrechnung überschritten, sind beide Beschäftigungen nicht mehr geringfügig entlohnt, sondern versicherungspflichtig in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung mit der Konsequenz, dass hier Abmeldungen zur Minijob-Zentrale und Anmeldungen an die zuständige Krankenkasse zu erfolgen haben.
     
    Sofern in zeitgleich ausgeübten geringfügig entlohnten Beschäftigungsverhältnissen insgesamt die aktuelle Geringfügigkeitsgrenze von 538,00 Euro im Monat nicht überschritten wird, sind diese weiterhin über die Minijob-Zentrale abzurechnen.  
     
    Wir bitten um Verständnis, dass wir zu Fragen bezüglich der Hinterlegung von Sachverhalten im Entgeltabrechnungsprogramm keine Auskunft geben können. Wie eine Konstellation von mehreren ausschließlich geringfügig entlohnten Beschäftigungsverhältnissen in ihr Entgeltabrechnungsprogramm einzupflegen ist, sollte mit dem Softwareanbieter besprochen werden. 
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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