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  • 01
    Minijob

    Guten Tag,

    unsere Aushilfe übt derzeit eine Werkstudententätigkeit mit einem Umfang von 12 Stunden im Monat sowie zwei weitere kurzfristige Beschäftigungen aus. Wir möchten ihn bei uns als geringfügig entlohnten Beschäftigten anmelden. Ist in diesem Fall eine Anmeldung mit der Personengruppe 109 und der Beitragsgruppe 6100 möglich?

  • 02
    RE: Minijob

    Hallo Studentenwerk,


    bei Studenten, die mehrere Beschäftigungen nebeneinander ausüben, sind zur Prüfung der Frage, ob die 20-Wochenstunden-Grenze erreicht oder überschritten wird, die wöchentlichen Arbeitszeiten der nebeneinander ausgeübten Beschäftigungen zusammenzurechnen. Ergibt die Zusammenrechnung, dass die wöchentliche Arbeitszeit insgesamt mehr als 20 Stunden beträgt, ist nicht mehr vom Erscheinungsbild eines ordentlichen Studenten auszugehen. Bei nebeneinander ausgeübten Beschäftigungen ist in einem weiteren Schritt zu prüfen, ob bei einer Beschäftigung gegebenenfalls die Merkmale eine geringfügig entlohnten bzw. einer kurzfristigen Beschäftigung vorliegen.


    Die Arbeitszeit bei einer Beschäftigung im Rahmen der 20-Wochenstunden-Grenze kann allerdings während der Vorlesungszeit auf über 20 Wochenstunden ausgeweitet werden. Dies setzt jedoch voraus, dass es sich um eine im Voraus befristete Zeit handelt. Außerdem darf das Überschreiten der 20-Wochenstunden-Grenze nur durch Beschäftigungszeiten am Wochenende oder in den Abend- und Nachtstunden erfolgen. Dabei dürfen diese Beschäftigungszeiten im Laufe eines Jahres 26 Wochen nicht überschreiten. Dies gilt auch dann, wenn durch Aufnahme einer befristeten Beschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber der Beschäftigungsumfang auf mehr als 20 Wochenstunden erhöht wird.


    Unabhängig von der wöchentlichen Arbeitszeit und der Höhe des Arbeitsentgelts besteht unter der Voraussetzung, dass die Beschäftigung ausschließlich auf die vorlesungsfreie Zeit (Semesterferien) begrenzt ist, daher Versicherungsfreiheit aufgrund des Werkstudentenprivilegs.


    In dem von Ihnen beschriebenen Sachverhalt kann neben einer Werkstudentenbeschäftigung und einer oder (mehreren) kurzfristigen Beschäftigung(en) zeitgleich auch ein geringfügig entlohntes Beschäftigungsverhältnis ausgeübt werden.


    Auch wenn bei der Addition der Beschäftigungszeiten und Überschreiten der 20-Stunden-Grenze der Status des ordentlichen Studierenden verloren geht, ändert sich die Beurteilung der geringfügig entlohnten Beschäftigung nicht.


    Mit freundlichen Grüßen


    Ihr Expertenteam

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