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  • 01
    Minijob während Elternzeit bei dem gleichen Arbeitgeber

    Eine Mitarbeiterin möchte während der Elternzeit (Null) bei dem gleichen Arbeitgeber einen Minijob ausüben. Ist dies möglich?

    Ich habe gelesen, dass es sich um ein einheitliches Beschäftigungsverhältnis handeln würde, da die Mitarbeiterin beim gleichen Arbeitgeber nicht zwei Arbeitsverhältnisse haben kann.

    Gleichzeitig soll eine Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit zwischen 15 und 32 Wochenstunden nach § 15 (7) BEEG liegen. Somit wäre der Minijob schon dadurch ausgeschlossen.

    Sehe ich das richtig?

  • 02
    RE: Minijob während Elternzeit bei dem gleichen Arbeitgeber

    Hallo SH1,
     
    Beschäftigte, die sich in der Elternzeit ohne Arbeitsleistung befinden, können beim gleichen Arbeitgeber einen geringfügig entlohnten Minijob ausüben. Dabei ist sozialversicherungsrechtlich von einem einheitlichen Beschäftigungsverhältnis auszugehen.
     
    Arbeitgeber, welche die bisherige versicherungspflichtige Beschäftigung geringfügig entlohnt während der Elternzeit fortführen, haben Meldungen wegen eines Wechsels der Einzugsstelle vorzunehmen. In einem solchen Fall ist eine Abmeldung mit Abgabegrund „31" an die Krankenkasse und eine Anmeldung mit Abgabegrund „11" zur Minijob-Zentrale zu übermitteln. Unabhängig von der Ummeldung zur Minijob-Zentrale besteht die Mitgliedschaft bei der Krankenkasse während der Elternzeit fort.
     
    Ein geringfügig entlohnter Minijob während der Elternzeit beim gleichen Arbeitgeber wirkt sich nicht auf die Elternzeit/Meldungen aus.

    Nach dem Ende der geringfügig entlohnten Beschäftigung ist die Abmeldung bei der Minijob-Zentrale und die Anmeldung bei der Krankenkasse vorzunehmen. Sofern das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt während der Elternzeit die aktuelle Geringfügigkeitsgrenze überschreitet, ist diese sozialversicherungspflichtig über die Krankenkasse abzurechnen.

    Zu beachten ist hierbei, dass in einem solchen Fall die Elternzeit sozialversicherungsrechtlich zum Vortag der Beschäftigungsaufnahme mit dem Abgabegrund „37“ beendet wird.

    Mit freundlichen Grüßen

    Ihr Expertenteam
     
     

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