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  • 01
    Minijob und Urlaubsabgeltung

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    ein Minijobber scheidet aus und kann seine Urlaubstage nicht mehr vollständig nehmen.

    Kann man einem Minijobber auch eine Urlaubsabgeltung zahlen?

    Macht es für die Bewertung des sozialversicherungsrechtlichen Status als Minijobber einen Unterschied, ob die Urlaubsabgeltung unter oder oberhalb von 1.112 Euro liegt?

    Vielen Dank für Ihre Unterstützung

  • 02
    RE: Minijob und Urlaubsabgeltung

    Hallo FP20Gehalt,
     
    Urlaub soll prinzipiell der Erholung des Arbeitnehmers dienen. In besonderen Ausnahmefällen kann der Urlaubsanspruch aber auch vom Arbeitgeber abgegolten werden. In diesen Fällen stellt sich bei einer geringfügig entlohnten Beschäftigung die Frage nach den sozialversicherungsrechtlichen Auswirkungen.
     
    Eine Urlaubsabgeltung kann immer nur dann unschädlich für eine geringfügig entlohnte Beschäftigung sein, wenn das rechtliche Ende des Arbeitsverhältnisses unvorhersehbar eintritt und die Gewährung des noch bestehenden Urlaubsanspruchs bis zum Zeitpunkt des Ausscheidens unmöglich ist. Hierbei kommen also nur Sachverhalte in Betracht, bei denen das Arbeitsverhältnis fristlos gekündigt oder im gegenseitigen Einvernehmen vorzeitig unter Außerachtlassung der gesetzlichen Kündigungsfristen per Aufhebungsvertrag beendet wird.
     
    Sofern die Höhe der Urlaubsabgeltung die Geringfügigkeitsgrenze  nur gelegentlich und nicht vorhersehbar überschreitet, kann die Beschäftigung grundsätzlich weiterhin ein Minijob sein, sofern im Kalenderjahr 2025 der maximale Jahresbetrag von 6.672,00 € nicht überschritten wird.
     
    Allerdings ist im Fall des Überschreitens die Höhe des maximalen Verdienstes festgelegt worden. Im Kalenderjahr 2025 dürfen Minijobber im Kalendermonat des unvorhersehbaren Überschreitens maximal das „Doppelte der Minijob-Grenze“ (1.112,00 €) verdienen.
     
    Überschreitet dagegen die Urlaubsabgeltung das Doppelte der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze, liegt im Monat der Zuordnung kein geringfügig entlohnter Minijob, sondern ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vor. Demzufolge wären für diesen Monat Meldungen und Beiträge an die zuständige einzugsberechtigte Krankenkasse zu übermitteln.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     
     

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