Expertenforum - Minijob und Übungsleiterpauschale mit Direktversicherung

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  • 01
    Minijob und Übungsleiterpauschale mit Direktversicherung

    Hallo,

    wie ist folgender Sachverhalt zu bewerten:

    Eine Beschäftigte ist als Honorarkraft im Rahmen einer Übungsleitertätigkeit bei einem gemeinnützigen Verein tätig. Die Abrechnung erfolgt nach tatsächlich erbrachten Stunden zuzüglich Fahrtkosten, d.h. es ist ein monatlich schwankender Verdienst.

    Wäre es möglich, dass die Beschäftigte eine Direktversicherung mit Gehaltsumwandlung abschließt? Im Jahresdurchschnitt ist der gesamte Verdienst ca. 4.560€ plus rund 400€ Fahrtkosten.

    1. Wie würde sich der Abschluss einer Direktversicherung i.H.v. monatlich 120€ bzw. 150€ auswirken? Liegt dann ggf. überhaupt noch ein Minijob vor?

    2. Wie sind die Fahrtkosten zu behandeln? Sind das Reisekosten-Erstattungen im Rahmen der Honorar-Vereinbarung mit der Beschäftigten oder Fahrtkosten-Erstattungen, die pauschal zu versteuern sind?


    Vielen Dank

  • 02
    RE: Minijob und Übungsleiterpauschale mit Direktversicherung

    Guten Tag,
     
    bei der Beantwortung Ihrer Frage unterstellen wir, dass es sich bei der Übungsleitertätigkeit um ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis im Sinne der Sozialversicherung handelt.
     
    Zunächst ist bei der Beurteilung des regelmäßigen Arbeitsentgeltes im Zusammenhang mit einer geringfügigen Beschäftigung,  die steuerfreie Übungsleiterpauschale bis zur Höhe von
    3.000 Euro in Abzug zu bringen. Dies kann in Form eines monatlichen Betrages oder en bloc ausgeschöpft werden.
     
    Bei einer monatlichen Berücksichtigung würde in Ihrem Fall, ohne die Berücksichtigung von Fahrtkosten, von dem Gesamtverdienst  noch ein berücksichtigungsfähiger Betrag
    von ca. 1.560 Euro übrig bleiben. Insoweit liegt dann eine geringfügige Beschäftigung vor.
     
    Sofern darüber hinaus eine arbeitsrechtliche zulässige Entgeltumwandlung zugunsten einer betrieblichen Altersversorgung (z. B. Direktversicherung) abgeschlossen wird, ist auch dieser
    Betrag,  bis maximal 4 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung, dem Arbeitsentgelt nicht hinzuzurechnen.
     
    Wenn durch Anrechnung der Übungsleiterpauschale und der betriebliche Altersversorgung kein Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung mehr übrig bleibt, liegt keine geringfügige Beschäftigung
    vor, da es an der Entgeltlichkeit mangelt.
     
    Bezüglich der Fahrtkostenzuschüsse ist zu unterscheiden zwischen Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel, die steuerfrei und beitragsfrei in der Sozialversicherung sind und Nutzung übriger Fahrzeuge, die
    zum steuerpflichtigen Lohn gehören und damit auch Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung darstellen.
     
    Sofern die grundsätzlich steuerpflichtigen Fahrtkostenzuschüsse pauschal versteuert werden, sind diese kein sozialversicherungsrechtlich relevantes Arbeitsentgelt.
     
    Ob es sich in Ihrem konkreten Fall im steuerlichen Sinne um eine Fahrtkostenerstattung oder Übernahme von Reisekosten handelt, kann die zuständige Finanzbehörde unter Vorlage von Unterlagen feststellen.
    Eine individuelle Beurteilung im Rahmen dieses Forums ist nicht möglich.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     

  • 03
    RE: Minijob und Übungsleiterpauschale mit Direktversicherung

    Vielen Dank für die sehr schnelle und ausführliche Antwort.

    Mir ist noch nicht ganz klar, wie bzw. im Rahmen welcher Einkunftsart ich die Entlohnung abrechnen kann, wenn die Beschäftigte unter die Minijob-Grenze fällt, und es somit KEINE geringfügige Beschäftigung ist (mangels Entgeltlichkeit). Ist es dennoch eine abhängige Beschäftigung (Gehaltsabrechnung mit Lohnzettel)? Oder wie muss ich das dann abrechnen? Eine Direktversicherung (arbeitnehmerfinanzierte Altersvorsorge) ist ja nur möglich wenn ein Arbeitgeber bzw. Arbeitnehmer vorliegen.

     

  • 04
    RE: Minijob und Übungsleiterpauschale mit Direktversicherung

    Guten Tag,
     
    in dem von Ihnen geschilderten Fall handelt es sich arbeitsrechtlich um ein Beschäftigungsverhältnis.
     
    Im sozialversicherungsrechtlichen Sinne braucht es zusätzlich zum Beschäftigungsverhältnis noch eine Entgeltzahlung. Dies trifft auf sozialversicherungspflichtige als auch auf geringfügige Beschäftigungen zu.
     
    Sofern kein sozialversicherungsrechtliches Arbeitsentgelt anfällt, liegt weder eine sozialversicherungspflichtige noch eine geringfügige Beschäftigung vor. Eine Abrechnung ist in Bezug auf die Sozialversicherung nicht zu erstellen. In den Lohnunterlagen muss der jeweilige Umstand (Übungsleiterpauschale, Direktversicherung)  zum Nachweis dokumentiert werden.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     

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