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  • 01
    Minijob und duales Studium beim gleichen Arbeitgeber

    Hallo Expertenteam,


    bei einem Mandanten (Winzerbetrieb) übt eine Person ein duales Studium aus. Während der Praxisphasen erhält diese Person eine Ausbildungsvergütung und wird vom AG SV-pflichtig in der Beitragsgruppe 1111 gemeldet. Während der Theoriephasen, wird kein Entgelt gezahlt. Beiträge werden vom AG nur aus 1% der Bezugsgröße zur RV+ALV abgeführt.


    Nun möchte der Arbeitgeber, die Person die sich bei ihm im dualen Studium befindet, während der Theoriephasen (es wird kein Entgelt für das duale Studium gezahlt) als Minijobber beschäftigen und nur pauschale Beiträge an die Minijobzentrale abführen.


    Ist das rechtlich möglich? Oder besteht in diesem Fall dann volle SV-Pflicht, weil es derselbe Arbeitgeber ist und man von der Einheitlichkeit als AG ausgehen muss?


    Vorab vielen Dank!


    Viele Grüße

    Anja Genderjahn-Kästle

  • 02
    RE: Minijob und duales Studium beim gleichen Arbeitgeber

    Hallo Frau Genderjahn-Kästle,
     
    wie Sie bereits richtig dargelegt haben, werden bei einem ausbildungsintegrierten dualen Studium während der Praxisphase Beiträge aus der Ausbildungsvergütung (Beitragsgruppenschlüssel „1111“) verbeitragt, hingegen in Phasen ohne Vergütung aus 1 % der Bezugsgröße berechnet (Beitragsgruppenschlüssel “0110“). Der Personengruppenschlüssel lautet jeweils "102".
     
    Mehrere Beschäftigungen bei demselben Arbeitgeber werden versicherungsrechtlich prinzipiell als eine Einheit betrachtet. Von einem einheitlichen Beschäftigungsverhältnis ist nicht auszugehen, wenn ein auf der Grundlage eines Berufsausbildungsvertrages zur Berufsausbildung Beschäftigter zusätzlich eine geringfügige Beschäftigung im Ausbildungsbetrieb im Rahmen eines Arbeitsvertrages aufnimmt. Die Eigenart des Berufsausbildungsverhältnisses lässt es nicht zu, die Beschäftigung zur Berufsausbildung mit der geringfügigen Beschäftigung im Sinne einer einheitlichen Beschäftigung zu verbinden.
     
    Demzufolge kann die betroffene Person neben ihrer Berufsausbildung beim gleichen Arbeitgeber eine geringfügige Beschäftigung (geringfügig entlohnt oder kurzfristig) ausüben, ohne das in einem solchen Fall eine Zusammenrechnung erfolgt.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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