Hallo Expertenteam,
ein Mitarbeiter ist als Minijobber beschäftigt. Im Zeitaum 1.12.2021 bis 30.09.2022 wurde die Entgeltgrenze von 450,00 Euro im Dez. 2021, April und Mai 2022 und Juli 2022 überschritten. Die Monate April, Mai und Juni wurden mit BGR 1111 abgerechnet, da in den 12 Monaten zuvor eine mehr als 3-malige Überschreitung vorlag. Im Zeitraum 1.10.2022 bis 30.11.2022 wurde durch eine Jahressonderzahlung als Einmalzahlungen die 520,00 Grenze im November 22 überschritten. Im Dezember 22 und evtl.. auch im Januar 2023 wird die 520,00 Entgeltgrenze unvorhersehbar überschritten, wegen Krankheitsvertretung. Ab Mai 2023 ist eine Arbeitsvertragsänderung (Erhöhung der wöchentlichen Arbeitszeit) angedacht, die zu einer Beschäftigung in Beitragsgruppe 1111 führt.
Frage: Ist der Monat November 2022 mit der einmaligen Vorhersehbaren und in einer Zukunftsdiagnose einkalkulierten Überschreitung der Entgeltgrenze [hierbei davon ausgehend dass ab 1.10.22 fortlaufend ein Minijob ausgeübt wird) mit der BGR 6500 oder mit 1111 zu verbeitragen? der Monat Dez. 2022 und ggf. auch Jan 2022 müssten mit 1111 verbeitragt werden, da vorher Zuviele Überschreitungen vorlagen.
vielen Dank für Ihre Antwort.
Viele Grüße