Hallo Expertenteam,
ein Mitarbeiter ist als Minijobber beschäftigt. Im Zeitraum 1.12.2021 bis 30.09.2022 wurde die Entgeltgrenze von 450,00 Euro im Dez. 21, April und Mai 22 und Juli 22 überschritten. Die Monate April, Mai und Juli 2022 wurden mit BGR 1111 abgerechnet, da in den 12 Monaten zuvor eine mehr als 3-malige Überschreitung vorlag. Im Zeitraum 1.8.2022 bis 30.11.2022 wurde im November 2022 die Entgeltgrenze von 520,00 Euro durch eine Jahresonderzahlung als Einmalzahlung überschritten.
Ab Dez. 22 übernimmt der Mitarbeiter eine Krankheitsvertretung und überschreitet somit im Dezember 2022 evtl. auch im Jan. 23 die 520,00 Euro Entgeltgrenze unvorhersehbar.
Im Februar, März und April 2023 liegt das monatliche Entgelt voraussichtlich unter 520,00 Euro.
Ab Mai 2023 ist eine Erhöhung der wöchentlichen Arbeitszeit angedacht, die zu einer Beschäftigung in Beitragsgruppe 1111 führt.
Frage:
Ist der Monat Novemer 2022 mit der einmaligen vorhersehbaren und in einer Zukunftsprognose einkalkulierten Überschreitung der Entgeltgrenze (hierbei davon ausgehend dass ab 1.10.2022 fortlaufend eine Minijob ausgeübt wird) mit der BGR 6500 oder mit BGR 1111 zu verbeitragen?
Der Monat Dezember 2022 und ggf. auch Januar 2023 müssen mit BGR 1111 verbeitragt werden, da im 12-Monatszeitrau vorher mehr als 2 Überschreitungen vorliegen.
Vielen Dank für Ihre Antwort
Freundliche Grüße
vgvselters