Expertenforum - Minijob RV-Befreiung bei Unterbrechung

Expertenforum

Experten antworten auf Ihre Fragen zur Sozialversicherung

Fragen Sie Experten zu allen Aspekten der Sozialversicherung – im Expertenforum der AOK. An Arbeitstagen bekommen Sie innerhalb von 24 Stunden eine Antwort.

Darüber hinaus können Sie sich im Expertenforum mit anderen Nutzern zu persönlichen Erfahrungen im Umgang mit der Sozialversicherung austauschen.

Profitieren Sie rund um den Jahreswechsel von einem besonderen Angebot. Stellen Sie auch Fragen zum Steuer- und Arbeitsrecht, die Bezug zum Sozialversicherungsrecht haben. Ihre Frage wird dann direkt von unseren externen Steuer- und Arbeitsrechtsexperten beantwortet.

Zur Übersicht
  • 01
    Minijob RV-Befreiung bei Unterbrechung

    Guten Tag,

    wir haben einen Minijobber, der sich ab Beginn der Beschäftigung von der Rentenversicherung befreien lassen hat. Dieser Minijobber wird jedoch nur zwei Monate im Jahr eingesetzt (März und Oktober). Muss dieser Minijobber bei jedem Arbeitseinsatz im März und Oktober eine neue Befreiung der Rentenversicherung beantragen oder ist von derselben Beschäftigung auszugehen, da die Beschäftigung nur deshalb abgemeldet wird, weil das Arbeitsverhältnis länger als einen Monat ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt (unbezahlter Urlaub) ist?

    Wenn von derselben Beschäftigung ausgegangen wird, muss dann der unbezahlte Urlaub schriftlich genehmigt werden?

    Vielen Dank vorab.

  • 02
    RE: Minijob RV-Befreiung bei Unterbrechung

    Hallo FP20Gehalt,

    die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht gilt für die gesamte Dauer einer geringfügig entlohnten der Beschäftigung und. Sie kann nicht widerrufen werden und verliert erst mit dem Ende der Beschäftigung ihre Wirkung.

    Folgt hingegen eine erneute geringfügig entlohnte Beschäftigung bei demselben Arbeitgeber, ist von der widerlegbaren Vermutung auszugehen, dass es sich immer noch um dieselbe Beschäftigung handelt, in der die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht besteht, wenn zwischen dem Ende der ersten (gegebenenfalls auch befristeten) Beschäftigung und dem Beginn der neuen Beschäftigung weniger als zwei Monate liegen. In diesem Fall verliert die Befreiung nicht ihre Wirkung und ist infolgedessen nicht erneut schriftlich zu beantragen werden. Von derselben Beschäftigung ist ebenfalls auszugehen, wenn die Beschäftigung nur deshalb abgemeldet wird, weil das Arbeitsverhältnis länger als einen Monat ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt fortbesteht.

    In Zweifelsfällen sollte die Minijob-Zentrale zwecks Klärung kontaktiert werden.

    Mit freundlichen Grüßen

    Ihr Expertenteam

Zur Übersicht
Kontakt zur AOK
Grafik Ansprechpartner

Persönlicher Ansprechpartner

Ihr Ansprechpartner steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Grafik e-mail

E-Mail-Service

Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.