Expertenforum - Minijob Regelung anwendbar?

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  • 01
    Minijob Regelung anwendbar?

    Liebes Experten-Team,

    wir haben mal wieder einen Fall, bei dem wir Ihre Hilfe benötigen würden.


    Wir haben einen freiwilligen Praktikanten der bei uns im Zeitraum vom 15.08.2024 - 31.07.2025 tätig ist. In diesem Zeitraum arbeitet er mit unterschiedlichen Stunden.


    15.08.2024-30.09.2024 Vollzeit

    01.10.2024-14.02.2025 Teilzeit Entgelt liegt über 556,00 €

    15.02.2025-30.06.2025 Teilzeit und Entgelt liegt durch die Stundenreduzierung im Minijob-Bereich

    01.07.2025-31.07.2025 Teilzeit Entgelt liegt über 556,00 €


    Uns geht es jetzt um den Zeitraum 15.02.2025-30.06.2025 Teilzeit und Entgelt liegt durch die Stundenreduzierung theoretisch im Minijob-Bereich, aber dürfen wir hier diesen Zeitraum als Minijob abrechnen? obwohl das Entgelt nur im Minijob-Bereich liegt wegen der Stundenreduzierung bzw. wir auch wissen, dass im Anschluss die Arbeitszeit wieder erhöht wird und der freiwillige Praktikant dann wieder über halb der Minijobgrenze verdient?

    Muss hier das monatsaktuelle Entgelt oder das Entgelt über den gesamten Jahreszeitraum betrachtet werden? Das monatliche Entgelt bei Vollzeit liegt weit über der Minijob-Grenze und wird nur durch die Stundenreduzierung unterschritten.


    Vielen Dank und viele Grüße

    M. Sering

  • 02
    RE: Minijob Regelung anwendbar?

    Guten Tag,
     
    bei der Prüfung der Frage, ob das Arbeitsentgelt die Geringfügigkeitsgrenze übersteigt, ist vom regelmäßigen Arbeitsentgelt auszugehen. Das regelmäßige Arbeitsentgelt ermittelt sich abhängig von der Anzahl der Monate, für die eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt besteht, wobei maximal ein Jahreszeitraum (12 Monate) zugrunde zu legen ist. Dabei darf das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt im Durchschnitt einer Jahresbetrachtung die Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigen.
    Die Ermittlung des regelmäßigen Arbeitsentgelts hat stets bei Beginn der Beschäftigung und erneut bei jeder nicht in der bisherigen Prognose berücksichtigten Veränderung in den Verhältnissen (z. B. Erhöhung oder Reduzierung des Arbeitsentgelts), die nicht nur gelegentlich und unvorhersehbar ist, zu erfolgen.
    Grundlage der Prognose können dabei lediglich Umstände sein, von denen in diesem Zeitpunkt anzunehmen ist, dass sie das Arbeitsentgelt bestimmen werden.
     
    Bei der Antwort auf Ihre Frage gehen wir davon aus, dass In Ihrem Sachverhalt die schwankende Entgelthöhe bereits mit Aufnahme der Beschäftigung feststeht. In der Jahresprognose sind somit die schwankenden Entgelte bereits zu berücksichtigen. Ergibt das durchschnittliche regelmäßige Entgelt einen monatlichen Durchschnittsverdienst oberhalb der Grenzen der geringfügig entlohnten Beschäftigung besteht durchgängig Versicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung.
     
    Anders wäre der Fall zu beurteilen, wenn die Reduzierung der Arbeitszeit ab 15.02.2025 dauerhaft angelegt wäre. In diesem Fall wäre eine erneute versicherungsrechtliche Beurteilung mit dem (dauerhaft) reduzierten Entgelt durchzuführen und eine geringfügig entlohnte Beschäftigung könnte nach Reduzierung der Arbeitszeit vorliegen.
     
    Im Zweifelsfall empfehlen wir Ihnen, die Minijobzentrale als zuständige Einzugsstelle einzubinden.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     

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