Expertenforum

Fachleute antworten auf Ihre Fragen zur Sozialversicherung

Fragen Sie Fachleute zu allen Aspekten der Sozialversicherung – im Expertenforum der AOK. An Arbeitstagen bekommen Sie innerhalb von 24 Stunden eine Antwort.

Darüber hinaus können Sie sich im Expertenforum mit anderen Nutzern zu persönlichen Erfahrungen im Umgang mit der Sozialversicherung austauschen.

Profitieren Sie rund um den Jahreswechsel von einem besonderen Angebot. Stellen Sie auch Fragen zum Steuer- und Arbeitsrecht, die Bezug zum Sozialversicherungsrecht haben. Ihre Frage wird dann direkt von unseren externen Steuer- und Arbeitsrechtsfachleuten beantwortet.

Zur Übersicht
  • 01
    Minijob - Prognose

    Sehr geehrte Damen und Herren,


    ich habe eine Frage zur Prognosebrechnung/Vorausberechnung ob die Minijob-Grenze überschritten wird oder nicht:

    Wir wenden den TVÖD an. Mitarbeiter ist ganzjährig beschäftigt. Wenn wir im Januar eine Prognosebrechnung für das laufende Jahr machen und eine Tariferhöhung zum 01.05. bereits im Januar bekannt ist, ist dann bei der Prognoseberechnung das erhöhte Entgelt ab 01.05. bereits zu berücksichtigen oder mach ich eine Prognoseberechnung im Januar mit den dann im Januar aktuellen Beträgen und erstelle im Mai eine erneute Prognose für 12 Monate mit den neuen Werten? Das gleiche ist, wenn jemand im laufenden Jahr z. B. im September in die nächste Stufe vorrückt. Was ist wann zu berücksichtigen?

    Eine andere Konstellation wäre: Eine Mitarbeiterin kommt 2 Monate vorzeitig aus der Elternzeit zurück, in den ersten 2 Monate soll sie aber nur ein paar Stunden machen und das Entgelt würde unter 603 € liegen. Ab dem 3. Monat werden die Stunden erhöht und das Entgelt liegt weit drüber. Sind die ersten beiden Monate dann Minijob? Wie ist die vorausschauende Betrachtung zu erstellen, Anzahl der Monate mit welchem Entgelt?

    Vielen Dank im Voraus für Ihre Bemühungen.

    Viele Grüße

     

  • 02
    RE: Minijob - Prognose

    Hallo Lohnbüro,
     
    bei der sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung von geringfügig entlohnten Beschäftigungsverhältnissen ist vom regelmäßigen Arbeitsentgelt auszugehen. Dabei ist grundsätzlich auf das Arbeitsentgelt abzustellen, auf das der Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch hat.
     
    Ob die maßgebenden Entgeltgrenzen regelmäßig im Monat oder nur gelegentlich unter- oder überschritten werden, ist bei Beginn der Beschäftigung und erneut bei jeder „dauerhaften“ Veränderung in den Verhältnissen (z. B. Erhöhung des Arbeitsentgelts) im Wege einer vorausschauenden Betrachtung zu beurteilen.
     
    Dabei dürfen Änderungen des Arbeitsentgelts prinzipiell erst von dem Zeitpunkt an berücksichtigt werden, von dem an der Anspruch auf das neue Entgelt besteht. Als Zeitraum, auf den die vorausschauende Betrachtung bei Beschäftigten zu erstrecken ist, wird grundsätzlich der Zeitraum eines (Zeit-)Jahres angesehen (z.B. Zeitraum 01.02.2026 bis 31.01.2027).
     
    Regelmäßige Einmalzahlungen wie beispielsweise Weihnachtsgeld werden hinzugerechnet.
     
    Demzufolge hat in der ersten von Ihnen beschriebenen Konstellation jeweils ab dem Zeitpunkt der Entgelterhöhung (01.05. oder 01.09.) eine neue versicherungsrechtliche Beurteilung zu erfolgen. Überschreitet das „neue“ regelmäßige Jahresarbeitsentgelt unter Berücksichtigung der oben ausgeführten Regelungen die jeweils aktuelle Geringfügigkeitsgrenze, unterliegen die Beschäftigungen ab dem Zeitpunkt der Sozialversicherungspflicht.
     
    Im zweiten Fall ist in den ersten beiden Monaten nach Wiederaufnahme die Beschäftigung
    zunächst „geringfügig entlohnt“ und ab dem dritten Monat bei dauerhaften Überschreitens der Geringfügigkeitsgrenze sozialversicherungspflichtig zu beurteilen.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     

Zur Übersicht
Kontakt zur AOK
Grafik Ansprechpartner

Persönliche Ansprechperson

Ihre Ansprechperson steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Grafik e-mail

Kontaktformular

Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.