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  • 01
    Minijob-Privatversicherung

    Liebes AOK Team,

    wir möchten einen Minijobber auf Abruf einstellen, der privat versichert ist.

    Gemäß unserer Internetrecherche müssten wir diesen mit dem Beitragsgruppenschlüssel 0500 und dem Personengruppenschlüssel 109 anlegen. Sehen wir das richtig?

    Zudem sind wir uns unsicher, welche Krankenkasse wir hinterlegen müssen. Ist es in diesem Fall die private Krankenversicherung mit Hinterlegung der letzten Krankenkasse als Beitragseinzugskasse oder wäre es die Knappschaft, weil es sich um einen Minijob handelt?

    Über eine kurze Rückmeldung würden wir uns sehr freuen.

  • 02
    RE: Minijob-Privatversicherung

    Guten Tag,
     
    die Meldungen für geringfügig Beschäftigte sind immer an die Minijob-Zentrale zu entrichten. Für einen privat krankenversicherten Mitarbeiter sind die Beitragsgruppen 0500 und der Personengruppenschlüssel anzuwenden.
     
    Bitte beachten Sie ggf. arbeitsrechtliche Regelungen bei der vor allem von Arbeitgeberseite bevorzugte Form der flexiblen Teilzeitarbeit, die so genannte „Arbeit auf Abruf“. Kennzeichnend für diese Arbeitsform ist, dass die Arbeitszeit nicht auf der Grundlage eines bestimmten Arbeitszeitmodells geleistet wird, sondern kurzfristig nach dem jeweiligen betrieblichen Bedarf durch den Arbeitgeber eingeteilt wird ("Arbeitsabruf"). Mit der Abrufarbeit kann der Arbeitgeber also zielgenau auch auf unvorhersehbare Arbeitsspitzen reagieren und muss weder eine Über- noch eine Unterbeschäftigung befürchten. Dabei kann auch das Volumen der innerhalb eines gewissen Zeitraums abzurufenden Arbeitszeit in gewissen Grenzen variabel gestaltet werden.
     
    Nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) „muss“ in einer Abruf-Vereinbarung eine bestimmte Dauer der täglichen und wöchentlichen Arbeitszeit festgelegt sein. Ist das nicht der Fall, gilt fiktiv die gesetzlich vorgeschriebene Wochenarbeitszeit von 20 Stunden als vereinbart. Daraus folgt, dass aus der fiktiven Arbeitszeit abzuleitende Entgeltansprüche auch zu vergüten sind bzw. vom Arbeitnehmer arbeitsrechtlich geltend gemacht werden können. Diese Regelung ist nicht neu. Der Gesetzgeber hat die fiktiv zu vergütende Wochenstundenzahl seit dem 1. Januar 2019 lediglich von bisher 10 Stunden auf 20 Stunden angehoben. 
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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