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  • 01
    Minijob-Grenze und Mindestlohn

    Hallo Expertenteam,

    wir haben eine Mitarbeiterin, die durch die Anhebung des Mindestlohnes mit ihrem Entgelt nah an der Mini-Job-Grenze ist. Im Jahresschnitt liegt die Vergütung bei vorausschauender Betrachtung unter der Grenze zur Versicherungspflicht. In den Monaten mit vielen Arbeitstagen kann kommt es zum geringfügigem Überschreiten der Grenze - wenn man den einzelnen Monat betrachtet. Sie hat eine Vereinbarung mit Monatsgehalt und Arbeitszeit pro Woche/pro Monat.

    Folgende Fragen dazu:

    - Muss in den Monaten mit vielen Arbeitstagen das Gehalt erhöht werden und in Monaten mit weniger Arbeitstagen verringert, um zu gewährleisten, dass immer im jeweiligem Monat der Mindestlohn ausgezahlt wird? Wir gehen davon aus, dass dem so ist und wir monatlich entsprechend der tatsächlich geleisteten Stunden vergüten/abrechnen müssen

    - Ist es zulässig, dass dann das Monatsgehalt teilweise über der Minijob-Grenze liegt, wenn im Schnitt über das Jahr die Grenze nicht überschritten wird und das Zeitkonto 0 ist - sich also in den Monaten mit viel und wenigen Arbeitstagen ausgleicht?

    - Muss der Vertrag hier entsprechend auf Stundenlohn/schwankende Vergütung angepasst werden?

    Gruß,

    Jana Schaffrath

     

  • 02
    RE: Minijob-Grenze und Mindestlohn

    Hallo Frau Schaffrath,
     
    bei unvorhersehbar schwankender Höhe des Arbeitsentgelts und in den Fällen, in denen
    im Rahmen einer Dauerbeschäftigung saisonbedingt vorhersehbar unterschiedliche Arbeitsentgelte erzielt werden, ist der regelmäßige Betrag durch Schätzung bzw. durch eine
    Durchschnittsberechnung zu ermitteln.
     
    Die Tatsache, dass aufgrund des unvorhersehbaren Jahresverlaufs in einzelnen Monaten auch Arbeitsentgelte oberhalb von 603,00 € erzielt werden, ist unschädlich für das Vorliegen einer geringfügig entlohnten Beschäftigung, solange die Jahresentgeltgrenze von 7.236,00 € nicht überschritten wird.
     
    Die Feststellung der gewissenhaften Schätzung bleibt für die Vergangenheit auch dann maßgebend, wenn sie infolge nicht sicher voraussehbarer Umstände mit den tatsächlichen Arbeitsentgelten aus der Beschäftigung nicht übereinstimmt.
     
    Sofern der „Jahreswert“ in Höhe von 7.236,00 € (Wert für 2026) nicht überschritten wird, bleibt die Beschäftigung weiterhin geringfügig entlohnt. Allerdings sind in den Monaten des Überschreitens Beiträge von dem erhöhten Arbeitsentgelt an die Minijob-Zentrale abzuführen.
     
    Wie von Ihnen korrekt beschrieben sind die Regelungen des Mindestlohns auch hier zu beachten und bei der Jahresdurchschnittsberechnung zu berücksichtigen.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     

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