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  • 01
    Minijob geringfügig und Einmalprämie

    Liebes Expertenteam,


    ein Mitarbeiter in Altersrente und in geringfügig entlohntem Minijob hat eine Person empfohlen und soll daher für die Neueinstellung der empfohlenen Person nach deren Probezeit eine Einmalprämie in Höhe von 3.000 € erhalten. Was macht dies mit der Beitragsfreiheit des Minijobs und wie ist der Fall korrekt abzubilden?


    Herzlichen Dank!

  • 02
    RE: Minijob geringfügig und Einmalprämie

    Sehr geehrte Frau Schmidt,
     
    bei Einmalzahlungen im Rahmen einer geringfügig entlohnten Beschäftigung ist zwischen feststehenden Einkünften (z.B. Weihnachtgeld nach Tarifvertrag) und unvorhergesehenen Einkünften zu unterscheiden.
     
    Einmalzahlungen werden dem regelmäßigen Verdienst hinzugerechnet, wenn sie vertraglich zugesichert und wiederkehrend sind. Dann sind diese bereits bei der Ermittlung des regelmäßigen monatlichen Verdienstes in der Jahresprognose mit zu berücksichtigen.
     
    Überschreitet das Arbeitsentgelt nicht regelmäßig, sondern nur ausnahmsweise und unvorhersehbar in einzelnen Kalendermonaten die Geringfügigkeitsgrenze, ohne dauerhaft beabsichtigt zu sein, wirkt sich das allenfalls auf den Kalendermonat des Überschreitens aus.
     
    Nicht vorhersehbar sind Zahlungen, die der Arbeitgeber im Rahmen seiner vorausschauenden Betrachtungsweise zur Ermittlung des regelmäßigen monatlichen Arbeitsentgelts unberücksichtigt gelassen hat, weil sie nicht mit hinreichender Sicherheit zu erwarten waren. Hierzu gehört zum Beispiel eine Einmalzahlung, die dem Grunde und der Höhe nach vom Geschäftsergebnis oder einer individuellen Arbeitsleistung des Vorjahres abhängig ist. Ein gelegentliches unvorhersehbares Überschreiten der Minijob-Grenze bis zu zwei Kalendermonaten innerhalb eines Zeitjahres hat (mit Ausnahme von höheren Abgaben) keine Auswirkungen auf den Minijob. Die gesetzliche Regelung aber sieht für Kalendermonate des unvorhersehbaren Überschreitens der Geringfügigkeitsgrenze maximal ein Arbeitsentgelt bis zum Doppelten der Geringfügigkeitsgrenze vor, das entspricht ab 01.01.2025 einem Wert von 1.112 Euro.
     
    Aus Ihrer Sachverhaltsschilderung entnehmen wir, dass es sich um eine unvorhersehbare Leistung handelt. Bei einem laufenden Arbeitsentgelt von 556 EUR wird allerdings mit einer Sonderzahlung in Höhe von 3000 Euro die doppelte monatliche Geringfügigkeitsgrenze überschritten, so dass grundsätzlich Versicherungspflicht im Monat der Auszahlung eintritt.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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