Sehr geehrte Damen und Herren,
Minijobber soll im Juni 2024 ein "echtes" Fahrrad zusätzlich zum Minijobgehalt 538,00 € erhalten. Bis 2023 steuer- und sv-freier Eigenverbrauch. Ist dies so möglich? Bei Austritt des AN kann es zur Übernahme des Fahrrades kommen. Hierbei muss der AN den üblichen Endpreis am Abgabeort an den AG bezahlen. Wird das Fahrrad dem AN unentgeltlich bei Austritt von AG überlassen, handelt es sich um einen Sachbezug z. B. 1.000,00 €. Kann dieser Sachbezug pauschal mit 25 % oder mit 30 % versteuert werden?
Ich habe dazu im Haufe eine für mich nicht ganz eindeutige Darstellung recherchiert:
Verbleibt aus der Veräußerung ein geldwerter Vorteil, gibt es in vielen Fällen und bei vielen Wirtschaftsgütern Möglichkeiten zur Pauschlierung der Lohnsteuer. So hat der Arbeitgeber die Möglichkeit, geldwerte Vorteile aus der unentgeltlichen oder verbilligten Übereignung von betrieblichen Fahrrädern pauschal mit 25 Prozent Lohnsteuer zu besteuern. Hinzu kommen der Solidaritätszuschlag sowie gegebenenfalls die Kirchensteuer. Die Pauschalierung führt zur Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung.
Die Pauschalbesteuerungsmöglichkeit gilt sowohl für Elektrofahrräder als auch für Fahrräder. Nicht einbezogen werden Elektrofahrräder, die verkehrsrechtlich als Kraftfahrzeug einzuordnen sind. Voraussetzung für die Pauschalierung der Lohnsteuer ist, dass die Übereignung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erfolgt (§ 40 Abs. 2 Nr. 7 EStG).
Besteuerung nach § 37b EStG: Als weitere Alternative zur individuellen Besteuerung kommt unabhängig vom Wirtschaftsgut auch die Pauschalbesteuerung mit 30 Prozent nach § 37b Abs. 2 EStG in Betracht. Zu beachten ist hierbei, dass es sich bei der Kaufpreisverbilligung um eine zusätzliche Arbeitgeberleistung handeln muss.
Welcher Prozentsatz ist anzuwenden. Dies ist wichtig für die Beurteilung der SV-Freiheit:
25 % ohne SV-Beiträgen 30 % in Verbindung mit SV-Beiträgen
Vielen Dank Kluge