Expertenforum - Minijob eines Bundeswehrsoldaten

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  • 01
    Minijob eines Bundeswehrsoldaten

    Wir möchten einen Bundeswehrsoldaten als geringfügig Beschäftigten einstellen. Dieser hat neben seiner Tätigkeit als Bundeswehrsoldat bereits einen Minijob. Daher müsste die Beschäftigung bei uns zur Hauptbeschäftigung hinzugerechnet werden, oder? Wie verhält es sich mit der Sozialversicherung? Welcher Beitragsgruppenschlüssel muss verwendet werden bzw. in welchen Bereichen ist er versicherungspflichtig? Die beiden Verdienste bei den Minijobs liegen zusammengerechnet unter der Grenze von 538,00 €.

  • 02
    RE: Minijob eines Bundeswehrsoldaten

    Hallo Lohnbearbeiter,
     
    da es sich bei der Tätigkeit als Soldat nicht um eine versicherungspflichtige Hauptbeschäftigung im Sinne der Sozialversicherung handelt, kann ein Bundeswehrsoldat   „nebenbei“ zwei (oder weitere) geringfügig entlohnte Beschäftigungsverhältnisse ausüben, sofern die regelmäßigen monatlichen Arbeitsentgelte in Addition die aktuelle
    Geringfügigkeitsgrenze in Höhe von 538,00 € nicht übersteigen.
     
    Der Beitragsgruppenschlüssel für die geringfügig entlohnten Beschäftigungsverhältnisse lautet „0100“ bzw. bei Verzicht auf die Rentenversicherungspflicht „0500“ (Personengruppenschlüssel „109“).
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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