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  • 01
    Minijob: Eimalzahlung/Zuflussprinzip

    Liebe Expert*innen,


    ich würde gerne wissen, wie es sich verhält, wenn nun im laufenden Jahr 2026 Weihnachtsgeld aus November 2025 nachgezahlt wird, worauf mit November 2025 auch der Anspruch bestand.


    Sachverhalt:


    Monatlicher Verdienst laufend: 544,85 € X 12 = 6.538,20 €

    Weihnachtsgeld: 272,41 €

    Summe für 2025: 6.810,61 €


    Minijob-Grenze 2025: 556 Euro monatlich (6.672 Euro im Jahr).


    In dieser Konstellation läge man mit 138,61 € über der Grenze, wenn das Weihnachtsgeld dem Jahr 2025 zuzurechnen würde. Beitragspflicht entstünde.


    Minijob-Grenze 2026: 603 Euro monatlich (7.236 Euro im Jahr). Würde die Sache nach dem Zuflussprinzip berechnet werden, so wäre es jedenfalls unschädlich das Weihnachtgeld in diesem Minijob nachzuzahlen, da die Grenze damit in diesem Jahr nicht überschritten wird.


    Für Ihre Mühe recht herzlichen Dank


    Freundliche Grüße

     

  • 02
    RE: Minijob: Eimalzahlung/Zuflussprinzip

    Hallo Frau Sovsic,
     
    einmalige Einnahmen (z. B. Weihnachtsgeld), deren Gewährung mit hinreichender Sicherheit aufgrund eines Arbeits- oder Tarifvertrages mindestens einmal jährlich zu erwarten ist, sind bei der Ermittlung des Arbeitsentgelts zu berücksichtigen.
     
    Nur dann, wenn der Arbeitnehmer auf die Zahlung einer einmaligen Einnahme im Voraus schriftlich verzichtet hat, kann die einmalige Einnahme - ungeachtet der arbeitsrechtlichen Zulässigkeit eines solchen Verzichts - vom Zeitpunkt des Verzichts an bei der Ermittlung des regelmäßigen Arbeitsentgelts nicht berücksichtigt werden.
     
    Davon ausgehend, dass auf das Weihnachtsgeld nicht schriftlich verzichtet wurde und die Höhe der Zahlung zum Zeitpunkt der Beurteilung bereits feststand, wäre die Beschäftigung im Kalenderjahr 2025 aufgrund des Überschreitens versicherungspflichtig zu beurteilen gewesen.
     
    Die nun dargestellte Vorgehensweise, die Auszahlung in das Kalenderjahr 2026 zu verschieben um somit die Beschäftigung weiterhin als „geringfügig entlohnt“ zu deklarieren, sehen wir kritisch.
     
    Vorsichtig formuliert könnte hier bei der von Ihnen geschilderten Konstellation zumindest der Verdacht einer rechtsmissbräuchlichen Gestaltung zur Umgehung von Sozialversicherungspflicht zur „Einsparung von Sozialversicherungsbeiträgen“ entstehen.
     
    Aus Gründen der Rechtssicherheit erachten wir es als dringend geboten, die Minijob-Zentrale zu kontaktieren und von ihr eine versicherungsrechtliche Stellungnahme anzufordern.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     

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