Kann ein atypisch stiller Gesellschafter als Minijober geringfügig im eigenen Unternehmen arbeiten?

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Minijob bei Gesellschaftern
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RE: Minijob bei Gesellschaftern
Hallo Svetlana K.,
ein „stiller Gesellschafter“ zeichnet sich dadurch aus, dass er eine Einlage für ein Unternehmen leistet, um im Gegenzug am Gewinn beteiligt zu werden. Er ist daher nicht eintragungspflichtig und normalerweise nicht in die Unternehmensführung eingebunden.
Ihre Frage, ob ein „stiller Gesellschafter“ parallel eine geringfügig entlohnte Beschäftigung im gleichen Unternehmen ausüben kann, ist zunächst zu prüfen, ob dies sozialversicherungsrechtlich als eine Einheit betrachtet werden kann. Dabei ist grundsätzlich auf den in der Sozialversicherung verwendeten Begriff des „Arbeitgebers“ abzustellen, der einen eigenständigen Inhalt hat.
Für die Feststellung, ob ein einheitliches Beschäftigungsverhältnis vorliegt, ist demnach allein zu prüfen, ob Arbeitgeberidentität besteht. Die Art der jeweils ausgeübten Beschäftigung ist dabei unbedeutend; es ist also nicht erforderlich, dass bei einem Arbeitgeber gleiche oder funktionsverwandte Tätigkeiten ausgeübt werden. Arbeitgeber ist hiernach der andere Partner des Arbeitsverhältnisses, also derjenige, der die Dienstleistung vom Arbeitnehmer kraft des Arbeitsvertrages fordern kann, das heißt, zu dem der Arbeitnehmer in einem Verhältnis persönlicher und regelmäßig auch wirtschaftlicher Abhängigkeit steht.
Da dies bei einem stillen Gesellschafter nicht erkennbar ist, wäre nach unserem Verständnis eine geringfügig entlohnte Beschäftigung in diesem Unternehmen möglich.
Mit freundlichen Grüßen
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