Expertenforum - Minijob auf Std.-Lohn-Basis mit Einsätzen zur UR-Vertretung

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  • 01
    Minijob auf Std.-Lohn-Basis mit Einsätzen zur UR-Vertretung

    Sehr geehrte Experten,

    ist es möglich, als Minijobber auf Std.Lohn-Basis einen MA einzustellen, der die UR Vertretung eines Vollzeit-Mitarbeiters übernehmen sollte? D.h. sporadisch ca. 45 Tage im Jahr (x 7,6h pro Tag, maximal 340h pro Jahr), je nach UR Planung des einen VZ-Mitarbeiters. Was ist sozialversicherungsrechtlich zwecks Minijob zu beachten, wenn wir diese Vertretung als Minijobber abrechnen möchten?

    Was gilt in den Zeiträumen, wo kein Einsatz erfolgt, dass je nach UR Planung des VZ-Mitarbeiters, mal mehrere Monate andauern könnte?! Müsste man ab-anmelden, da ja Abrechnung auf Std.Lohn Basis?! Ist hier dennoch immer weiterhin ein Minijob gegeben?

    Zusätzlich könnte es auch sein, dass kurzfristige Einsätze als Krankheitsvertretung für diesen einen VZ-Mitarbeiter dazukommen könnten.

    Lieben Dank für eine Erläuterung,

    VG

    TOM_MGG

     

  • 02
    RE: Minijob auf Std.-Lohn-Basis mit Einsätzen zur UR-Vertretung

    Guten Tag,
     
    bei der Prüfung der Frage, ob das Arbeitsentgelt 538 EUR übersteigt, ist vom regelmäßigen Arbeitsentgelt auszugehen. Das regelmäßige Arbeitsentgelt ermittelt sich abhängig von der Anzahl der Monate, für die eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt besteht, wobei maximal ein Jahreszeitraum (12 Monate) zugrunde zu legen ist. Dabei darf das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt im Durchschnitt einer Jahresbetrachtung 538 EUR nicht übersteigen (maximal 6.456 EUR pro Jahr bei durchgehender mindestens 12 Monate dauernder Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt in jedem Monat).
     
    Die Ermittlung des regelmäßigen Arbeitsentgelts hat stets bei Beginn der Beschäftigung und erneut bei jeder nicht in der bisherigen Prognose berücksichtigten Veränderung in den Verhältnissen (z. B. Erhöhung oder Reduzierung des Arbeitsentgelts), die nicht nur gelegentlich und unvorhersehbar ist, im Wege einer vorausschauenden Betrachtung zu erfolgen. Die hiernach erforderliche Prognose erfordert keine alle Eventualitäten berücksichtigende genaue Vorhersage, sondern lediglich eine ungefähre Einschätzung, welches Arbeitsentgelt - ggf. nach der bisherigen Übung – mit hinreichender Sicherheit zu erwarten ist.
     
    Grundlage der Prognose können dabei lediglich Umstände sein, von denen in diesem Zeitpunkt anzunehmen ist, dass sie das Arbeitsentgelt bestimmen werden.
    Bei unvorhersehbar schwankender Höhe des Arbeitsentgelts und in den Fällen, in denen im Rahmen einer Dauerbeschäftigung saisonbedingt vorhersehbar unterschiedliche Arbeitsentgelte erzielt werden, ist der regelmäßige Betrag durch Schätzung bzw. durch eine Durchschnittsberechnung zu ermitteln. Dies gilt nicht, wenn eine regelmäßige geringfügig entlohnte Beschäftigung auszuschließen ist, weil deren Umfang erheblichen Schwankungen unterliegt. Das ist dann der Fall, wenn eine in wenigen Monaten eines Jahres ausgeübte mehr als geringfügig entlohnte Beschäftigung nur deshalb geringfügig entlohnt ausgeübt würde, weil die Arbeitszeit und das Arbeitsentgelt in den übrigen Monaten des Jahres lediglich soweit reduziert werden, dass das Jahresentgelt 6.456 Euro nicht übersteigt (s. Pkt. 2.2.1.2 der Geringfügikeitsrichtlinien)
     
    Im Falle eines Mitarbeiters, welcher lediglich als Urlaubsvertretung angestellt ist, kommt es zu erheblichen Schwankungen mit Monaten der Nichtbeschäftigung. Eine geringfügig entlohnte Beschäftigung ist deshalb nicht möglich.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

  • 03
    RE: Minijob auf Std.-Lohn-Basis mit Einsätzen zur UR-Vertretung

    Vielen Dank, ich möchte unseren möglichen Fall an folgendem Beispiel darstellen:

    Januar -keine Beschäftigung- (d.h. keine SV Anmeldung Gr. 10 notwendig, da kein Einsatz in Jan.?!)

    Februar -1 Woche Beschäftigung Vollzeit 5x7,6h wg. UR Vertretung mit entsprechenden Stundenlohn z.B. 18 Euro/h- (mit entsprechender SV Anmeldung Gr. 10 z. 1.2.?! + Abmeldung 28.2.?! oder wäre es DEUVmäßig eine durchlaufende Beschäftigung, auch wenn zwischenzeitlich in Monaten kein Entgelt erzielt wird?!)

    März -keine Beschäftigung- (DEUV sh. Fragen oben)

    April -keine Beschäftigung-

    Mai -2 Wochen Beschäftigung Vollzeit 10x7,6h wg. UR Vertretung mit entsprechenden Stundenlohn 18€/h-

    Juni -1 Woche Beschäftigung wg. Krank-Vertretung 5x7,6h mit 18€/h-

    Juli -keine Beschäftigung-

    August -keine Beschäftigung-

    September -2 Wochen Beschäftigung Vollzeit 10x7,6h wg. UR Vertretung mit 18€/h-

    Oktober -keine Beschäftigung-

    November -keine Beschäftigung-

    Dezember -1 Woche Beschäftigung Vollzeit 5x7,6h wg. UR Vertretung mit 18€/h-


    Natürlich muss ein entsprechender eigener UR-Anspruch noch berücksichtigt werden, da Minijobber auch UR Anspruch haben.


    Wäre am o.g. Beispiel also definitiv KEIN Minijob nach Ihren Ausführungen möglich, da es zu sehr schwankt?!


    Danke vorab

    Grüße

    TOM_MGG

  • 04
    RE: Minijob auf Std.-Lohn-Basis mit Einsätzen zur UR-Vertretung

    Guten Tag,
     
    wie bereits in unserer ersten Antwort angegeben, liegt aus unserer Sicht keine geringfügig entlohnte Beschäftigung vor, da erhebliche Schwankungen im Verdienst vorliegen.
     
    Darüber hinaus ist auch im Fall der geringfügig entlohnten Beschäftigung bei längerfristiger Unterbrechung ohne Entgeltzahlung eine Abmeldung vorzunehmen.
    Wird ein Minijob unterbrochen und hat der Beschäftigte länger als einen Monat keinen Anspruch auf seinen Verdienst, muss der Arbeitgeber grundsätzlich eine Abmeldung, auch Unterbrechungsmeldung genannt, mit dem Meldegrund „34“ zum Ende der Monatsfrist erstellen. Die Abmeldung ist erforderlich, da ohne Verdienst spätestens nach einem Monat keine meldepflichtige Beschäftigung im Sinne der Sozialversicherung mehr vorliegt. Dauert die Unterbrechung ohne Zahlung eines Verdienstes nicht länger als einen Monat, ist keine Meldung abzugeben.
     
    Auf Ihre Anfrage bezogen ist eine Anmeldung erst mit dem ersten Tag der Entgeltzahlung vorzunehmen (Beschäftigungsbeginn mit der Urlaubsvertretung). Abmeldung spätestens 1 Monat nach Ende der letzten Entgeltzahlung mit Grund „34“. Neue Anmeldung bei erneuter Arbeitsaufnahme und ggf. erneute Abmeldung mit Grund „34“, etc.
     
    Aus unserer Sicht liegt definitiv kein Minijob vor. Die Anmeldung erfolgt grundsätzlich als versicherungspflichtige Beschäftigung, sofern die Voraussetzungen einer kurzfristigen Beschäftigung nicht vorliegen.

    Bitte beachten Sie, dass wir im Rahmen dieses Forums keine verbindliche Beurteilung vornehmen können, den konkreten Einzelfall bitten wir mit der zuständigen Krankenkasse oder aber der Minijobzentrale abklären zu lassen.
     
    Mir freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

  • 05
    RE: Minijob auf Std.-Lohn-Basis mit Einsätzen zur UR-Vertretung

    Vielen Dank, letzte Frage bzgl. Stichwort "kurzfristige Beschäftigung" für diesen Fall.

    Wäre diese Konstellation am obigen Beispiel denk- und vereinbar mit PGR 110 / 0000 jeweils mit An/Abmeldung bei Knappschaft, wenn Arbeitseinsätze/UR-Vertretungen vorliegen. Wie ist hier in der Vorhersage bei Abprüfung von Vorbeschäftigungs- und künftigen Zeiten vorzugehen? Müssen die ca. Tage mit Arbeitseinsätzen bis ein Zeitjahr vorhergesagt werden, dass in Summe nicht mehr wie 3 Monate p. Kalenderjahr Einsätze vorhanden sind?

    Danke für eine letzte Erläuterung diesbezüglich:-)

    PS: Natürlich spielt der Status der Person, (arbeitssuchend, etc.) hier auch eine Rolle.

    Danke vorab

    Gruß

    TOM_MGG

  • 06
    RE: Minijob auf Std.-Lohn-Basis mit Einsätzen zur UR-Vertretung

    Guten Tag,
     
    in Ihrem Sachverhalt scheint der Abschluss einer Rahmenvereinbarung sinnvoll. Rahmenvereinbarungen sind in der Regel keine Arbeitsverträge. Ein tatsächliches Arbeitsverhältnis kommt zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer grundsätzlich immer nur für den konkreten Arbeitseinsatz zustande.
     
    Im Sinne der Sozialversicherung regeln die Rahmenvereinbarungen die Bedingungen einer kurzfristigen Beschäftigung. Da eine kurzfristige Beschäftigung vom Wesen her befristet ausgeübt wird, ist ein Rahmenvertrag grundsätzlich nur für 12 Monate zulässig. Der Arbeitgeber vereinbart mit dem Arbeitnehmer, dass dieser innerhalb eines bestimmten Zeitraums gelegentlich im Rahmen der Zeitgrenzen einer kurzfristigen Beschäftigung für ihn arbeiten wird.

    Eine kurzfristige Beschäftigung liegt vor, wenn die Beschäftigung maximal 3 Monate bzw. 90 Kalendertage oder 70 Kalendertage innerhalb eines Kalenderjahres ausgeübt wird. Sofern keine berufsmäßige Beschäftigung vorliegt, ist die Höhe des Verdienstes unbedeutend.
    Eine Rahmenvereinbarung wird für längstens 12 Monate geschlossen. Hier bietet sich ein Kalenderjahr an, weil dann anrechenbare Vorbeschäftigungszeiten nicht zu berücksichtigen sind. Nach einer Pause von mindestens zwei Monaten kann eine erneute Rahmenvereinbarung vereinbart werden.
     
    Neben der Zeitgrenze von 90 Tagen oder 70 Arbeitstagen ist die Prüfung der Berufsmäßigkeit ein entscheidendes Kriterium zur Beurteilung einer kurzfristigen Beschäftigung.
    Berufsmäßig wird eine Beschäftigung dann ausgeübt, wenn sie für die Person nicht von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung ist. Wird eine kurzfristige Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt, ist sie sozialversicherungspflichtig.
    Bestimmte Personengruppen können von vornherein nicht als kurzfristig Beschäftigte angestellt werden, weil sie als berufsmäßig gelten. Dazu zählen:
     
    •           Personen, die Leistungen von der Arbeitsagentur erhalten oder die dort als arbeitsuchend gemeldet sind
    •           Mütter und Väter, die während ihrer Elternzeit befristet arbeiten
    •           Personen, die während eines unbezahlten Urlaubs befristet tätig sind
    •           Schulabgänger zwischen Schulende und Berufsausbildung oder Beschäftigungsaufnahme
    •           Schulabgänger zwischen Schulende und Bundesfreiwilligendienst/freiwilligem Wehrdienst
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

  • 07
    RE: Minijob auf Std.-Lohn-Basis mit Einsätzen zur UR-Vertretung

    Vielen Dank, ich hoffe, jetzt eine allerletzte Frage zu Ihrem Vorschlag einer solch Rahmenvereinbarung. Sind die DEUV Meldungen bzw. An- und Abmeldung dann nur bei jeweiligen Arbeitseinsätzen abzusetzen? Grund 10 und 30 bzw. auch gelegentlich Grund 40 An+Abmeldung? Oder bei Beginn und Ende der Rahmenvereinbarung, die z.B. über 1 Kalenderjahr geschlossen wird?

    Danke vorab

  • 08
    RE: Minijob auf Std.-Lohn-Basis mit Einsätzen zur UR-Vertretung

    Guten Tag,
     
    bei einer Rahmenvereinbarung ist die Anmeldung mit dem ersten Arbeitstag (Grund 10) zu erstellen. Die Abmeldung erfolgt mit dem letzten Arbeitstag innerhalb der Jahresfrist mit Grund 30.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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