Expertenforum - Minijob - Arbeitszeitkonto - Unvorhersehbares überschreiten im Minijob

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  • 01
    Minijob - Arbeitszeitkonto - Unvorhersehbares überschreiten im Minijob

    Sachverhalt:

    Ein Minijobber startet zum 1.1.25. Er soll (auch so im Arbeitsvertrag vom 30.12.204 geregelt) 6 Stunden wöchentlich (26 Std. monatlich) arbeiten. Stundenlohn 20 Euro => verstetigte monatliche Auszahlung 520 Euro.

    Mitte Januar 2025 (Januar =1. Beschäftigungsmonat) fallen im 3-er-Team (2 festangestellte MA + dieser 1 Minijobber) die zwei festangestellten Kollegen für 10 Tage unvorhersehbar krankheitsbedingt aus und der Minijobber muss diese Lücke auffangen. Statt der vertraglich vereinbarten Soll-Arbeitszeit für Januar 2025 werden es tatsächlich 75,25 Stunden, die der Minijobber arbeitet.

    Frage zum Sozialversicherungsrecht/Arbeitsrecht:

    1. Darf bereits im 1. Beschäftigungsmonat des Minijobs eine unvorhersehbare Überschreitung angewendet werden?

    2. Es wurden sogar mehr als 50 % der vereinbarten AZ in das Arbeitszeitkonto eingestellt. Ist das grundsätzlich zulässig? Wenn ja, muss ich die größer 50 % geleisteten Stunden vollständig ausbezahlen? Wenn ja, dann würde ich die doppelte Minijob-Grenze für Januar überschreiten! Wird der Minijob dadurch komplett hinfällig und muss ich diesen rückwirkend mit dem BGRS 1111 / PGR 101 anmelden/korrigieren?


    Vielen Dank für Ihre Antworten.


     

  • 02
    RE: Minijob - Arbeitszeitkonto - Unvorhersehbares überschreiten im Minijob

    Guten Tag,
     
    eine geringfügig entlohnte Beschäftigung liegt nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV vor, wenn das Arbeitsentgelt regelmäßig im Monat die Geringfügigkeitsgrenze (ab 01.01.2025 556,00 EUR) nicht überschreitet.
     
    Bei der Prüfung der Frage, ob das Arbeitsentgelt die Geringfügigkeitsgrenze übersteigt, ist vom regelmäßigen Arbeitsentgelt auszugehen.
      
    Überschreitet das Arbeitsentgelt nicht regelmäßig, sondern nur ausnahmsweise und unvorhersehbar in einzelnen Kalendermonaten die Geringfügigkeitsgrenze, ohne dauerhaft beabsichtigt zu sein, wirkt sich das unter bestimmten Voraussetzungen nicht auf die geringfügig entlohnte Beschäftigung aus.

    Überschreitungen der Geringfügigkeitsgrenze in einzelnen Kalendermonaten sind generell unschädlich, solange dadurch die Jahresentgeltgrenze von 6.672 Euro in dem vom Arbeitgeber für die Ermittlung des regelmäßigen monatlichen Arbeitsentgelts gewählten Jahreszeitraum nicht überschritten wird.
     
    Ein darüber hinaus gehendes nur gelegentliches und nicht vorhersehbares Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze bis zum Doppelten der Geringfügigkeitsgrenze (1.112 Euro) führt nicht zur Beendigung der geringfügig entlohnten Beschäftigung. Als gelegentlich ist dabei ein Zeitraum von bis zu zwei Kalendermonaten innerhalb eines Zeitjahres anzusehen. Im Kalendermonat des unvorhersehbaren Überschreitens ist die zusätzliche Zahlung eines Arbeitsentgelts unschädlich, solange das insgesamt erzielte Arbeitsentgelt in diesem Kalendermonat das Doppelte der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze nicht überschreitet.
      
    Sofern das Arbeitsentgelt das Doppelte der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze überschreitet, liegt eine geringfügig entlohnte Beschäftigung nicht mehr vor. Eine geringfügig entlohnte Beschäftigung liegt ab dem Zeitpunkt wieder vor, von dem an ein unvorhersehbares Überschreiten nicht mehr gegeben ist und das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt im Durchschnitt einer neu angestellten Jahresbetrachtung die Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigt. 
     
    Auch im ersten Beschäftigungsmonat kann es zu einer unvorhersehbaren Überschreitung durch eine Krankheitsvertretung kommen.
     
    Ihre Frage zum Thema Arbeitszeitkonto betrifft arbeitsrechtliche Regelungen. Bitte haben Sie Verständnis, dass wir in diesem Forum zu Fragen des Arbeitsrechts keine Stellungnahme abgeben können.
    Antworten auf arbeitsrechtliche Fragen erhalten Sie u. a. von Arbeitgeberverbänden, Kammern (Handwerkskammer, Industrie- und Handelskammer) sowie Fachanwälten für Arbeitsrecht.
     
    Im Rahmen unseres Expertenforums können Fragen zum Arbeits- und Steuerrecht von externen Experten beantwortet werden, sofern Ihre Frage in der Rubrik „Arbeitsrecht“ oder „Steuerrecht“ eingestellt wurde.
     
    Daher haben wir Ihre Anfrage in die Rubrik Arbeitsrecht verschoben. Sie erhalten somit eine Antwort/ Stellungnahme aus dem Bereich „Arbeitsrecht“.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

  • 03
    RE: Minijob - Arbeitszeitkonto - Unvorhersehbares überschreiten im Minijob

    Sehr geehrter Fragesteller,


    vielen Dank für Ihre Frage.


    Den arbeitsrechtlichen Teil möchten wir wie folgt beantworten:


    Die „50-%-Grenze“ ist in § 2 Abs. 2 MiLoG geregelt. Die Regelungen zu dem „MiLoG-Arbeitszeitkonto“ sind dann nicht anwendbar, wenn die verstetigt gezahlte Vergütung bereits ausreicht, um alle geleisteten Arbeitsstunden mit dem gesetzlichen Mindestlohn (rechnerisch) zu vergüten. Dies dürfte in Ihrem Fall nicht gegeben sein. Das heißt, es verbleibt bei der Anwendung des § 2 Abs. 2 MiLoG.


    Danach kann die Fälligkeit des gesetzlichen Mindestlohnanspruchs nur für 50 % der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit durch Buchung auf ein Arbeitszeitkontos hinausgeschoben werden. Die von Ihnen mitgeteilte Buchung eines größeren Anteils der Arbeitszeit auf das Arbeitszeitkonto ist daher von § 2 Abs. 2 MiLoG nicht mehr gedeckt und stellt einen Mindestlohnverstoß dar.


    Für weitere Fragen stehen wir gern zur Verfügung.


    Mit freundlichen Grüßen


    Ihr Fachexperte Arbeitsrecht

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