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  • 01
    Minijob Arbeitszeitkonto

    Guten Morgen, liebes Expertenteam,


    eine kurze Frage zum Arbeitszeitkonto bei einem Minijob:

    Ist es korrekt, dass das Arbeitszeitkonto kalenderjährlich ausgeglichen werden muss (also vom 01.01.2025 bis 31.12.2025), und nicht z. B. vom 01.07.2025 bis zum 30.06.2026? In der Literatur wird zwar allgemein erwähnt, dass das Arbeitszeitkonto innerhalb eines Jahres ausgeglichen werden muss, aber aufgrund der Jahresentgeltgrenze beim Minijob gehe ich davon aus, dass der Ausgleich dem Kalenderjahr entspricht. Vielen Dank für Ihre Rückmeldung und einen guten Rutsch ins neue Jahr.

  • 02
    RE: Minijob Arbeitszeitkonto

    Hallo Zentrum für Radiologie und Nuklearmedizin Wetterau GbR,
     
    bei dem von Ihnen angesprochenen Ausgleich eines Arbeitszeitkontos eines Minijobbers handelt es sich um eine sonstige flexible Arbeitszeitregelung. Hierbei gilt sozialversicherungsrechtlich folgendes:
     
    Bei sonstigen flexiblen Arbeitszeitregelungen (zur flexiblen Gestaltung der werktäglichen oder wöchentlichen Arbeitszeit oder zum Ausgleich betrieblicher Produktions- und Arbeitszeitzyklen) besteht unter Verstetigung des regelmäßigen Arbeitsentgelts bei Abweichungen der tatsächlichen Arbeitszeit von der vertraglich geschuldeten Arbeitszeit auch in Zeiten der vollständigen Verringerung der Arbeitszeit (Freistellung) unter Fortzahlung eines verstetigten Arbeitsentgelts bis zu maximal drei Monaten die Beschäftigung fort.
     
    Dabei handelt es sich grundsätzlich um „Kurzzeitkonten“, bei denen Arbeitszeiten, die von der vertraglich festgesetzten Regelarbeitszeit abweichen (positiv oder negativ), auf dem Arbeitszeitkonto verbucht und innerhalb eines festgesetzten Zeitraums (maximal 12 Monate) auszugleichen sind. Dabei können die Überstunden innerhalb eines Zeitjahres (z. B. 01.07.2025 bis 30.06.2026) ausgeglichen werden. Aus Gründen der besseren Nachvollziehbarkeit empfiehlt es sich, hierbei als Zeitraum ein Kalenderjahr anzusetzen.
     
    Die sonstigen flexiblen Arbeitszeitregelungen „müssen“ neben dem Aufbau von Zeitguthaben auch deren tatsächlichen Abbau ermöglichen. Ist der Abbau eines Zeitguthabens von vornherein nicht beabsichtigt, ist die Arbeitszeitvereinbarung
    sozialversicherungsrechtlich irrelevant.
     
    Wir wünschen Ihnen ebenfalls einen guten Rutsch ins neue Jahr.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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