Expertenforum

Fachleute antworten auf Ihre Fragen zur Sozialversicherung

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  • 01
    Minijob + Arbeitszeitkonto

    Guten Tag liebes Expertenteam,

    wir möchten für unsere Minijobber Arbeitszeitkonten einführen, da die monatliche Arbeitszeit saisonal schwankend sein wird. Ich habe folgende Fragen dazu:

    1. Ist es richtig, dass bei Zahlung eine Stundenlohns über dem Mindestlohn die gesetzliche Anforderung, dass nur 50% der vertraglich vereinbarten vertraglichen Arbeitszeit auf das Konto eingestellt werden darf, hier nicht greift und mehr Stunden eingestellt werden dürfen?


    2. Wieviele Stunden dürfen denn monatlich auf das Arbeitszeitkonto eingestellt werden, wenn der Stundenlohn über Mindestlohn liegt? Gibt es eine Obergrenze?


    3. Darf man mehrere Monate hintereinander z.B. 30 Überstunden pro Monat anhäufen, so dass das Arbeitszeitkonto zeitweilig auf 90 Gesamtstunden anschwillt?

    Dass die Überstunden zum Ende des des Jahres wieder abgebaut sein müssen, ist bekannt.


    Vielen Dank für Ihre Unterstützung!

    Freundliche Grüße

    Sabine


     

  • 02
    RE: Minijob + Arbeitszeitkonto

    Guten Tag,
     
    Ihre Fragen betreffen arbeitsrechtliche Regelungen. Bitte haben Sie Verständnis, dass wir in diesem Forum zu Fragen des Arbeitsrechts keine Stellungnahme abgeben können.
     
    Antworten auf arbeitsrechtliche Fragen erhalten Sie u. a. von Arbeitgeberverbänden, Kammern (Handwerkskammer, Industrie- und Handelskammer) sowie von Fachanwälten für Arbeitsrecht.
     
    Im Rahmen unseres Expertenforums können Fragen zum Arbeits- und Steuerrecht von externen Experten beantwortet werden, sofern Sie bei Ihrer Frage das Themengebiet Arbeitsrecht bzw. Steuerrecht auswählen.
     
    Daher haben wir Ihre Anfrage in die Rubrik Arbeitsrecht verschoben. Sie erhalten somit eine Antwort/ Stellungnahme aus dem Bereich „Arbeitsrecht“.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     

  • 03
    RE: Minijob + Arbeitszeitkonto

    Sehr geehrter Fragesteller,


    vielen Dank für Ihre Frage.


    Die gesetzliche Regelung zum Arbeitszeitkonto im Mindestlohngesetz ist nur dann anzuwenden, wenn der Mitarbeiter bezogen auf die Gesamtarbeitszeit (also reguläre Arbeitszeit zuzüglich Überstunden) rechnerisch nicht bereits den gesetzlichen Mindestlohn durch Zahlung der regulären Vergütung erhält. Im Übrigen gibt es keine gesetzliche Obergrenze für das Stundenguthaben auf einem Arbeitszeitkonto. Mitunter enthalten anwendbare Tarifverträge allerdings eine derartige Obergrenze. Für geringfügig Beschäftigte ist allerdings zu berücksichtigen, dass die Vergütung auf Grundlage der erwartenden und tatsächlichen Gesamtarbeitszeit die Geringfügigkeitsgrenze nicht überschreitet. Das heißt, bei auf dem Arbeitszeitkonto angesammelten Guthabenstunden muss sichergestellt werden, dass diese bis zum Ablauf des Jahres durch Freizeit innerhalb der Geringfügigkeitsgrenze ausgeglichen werden können.


    Im Übrigen darf die Arbeitszeit bei einer geringfügigen Beschäftigung nicht erheblich schwanken. Dies ist dann der Fall, wenn die Arbeitszeit in einzelnen Kalendermonaten erheblich über der rechnerischen Geringfügigkeitsgrenze liegt und die Geringfügigkeitsgrenze nur deshalb eingehalten wird, weil die Arbeitszeit in anderen Kalendermonaten bis zur rechnerischen Geringfügigkeitsgrenze reduziert wird. Bei tatsächlich saisonal erheblich schwankenden Arbeitszeiten ist dies allerdings in der Regel nicht der Fall.


    Zum Abbau der Guthabenstunden auf dem Arbeitszeitkonto darf ein geringfügig Beschäftigter nur maximal drei Monate jährlich freigestellt werden.


    Sollten Sie weitere Fragen haben, stehen wir gern zur Verfügung.


    Mit freundlichen Grüßen


    Ihr Fachexperte Arbeitsrecht

  • 04
    RE: Minijob + Arbeitszeitkonto

    Guten Tag liebes Expertenteam,

    vielen Dank für Ihre Erläuterungen.

    Ich habe leider diese Erläuterung nicht ganz verstanden:

    "Die gesetzliche Regelung zum Arbeitszeitkonto im Mindestlohngesetz ist nur dann anzuwenden, wenn der Mitarbeiter bezogen auf die Gesamtarbeitszeit (also reguläre Arbeitszeit zuzüglich Überstunden) rechnerisch nicht bereits den gesetzlichen Mindestlohn durch Zahlung der regulären Vergütung erhält"


    Bedeutet das, dass bei 20 vertraglichen Stunden und einem verstetigten Monatslohn von 400 € maximal 11 Stunden in das AZ-Konto eingestellt werden dürfen, da bei 31 Stunden (20 + 11 ) zu 400 € der Mindestlohn unterschritten würde?


    Freundliche Grüße

    Sabine

  • 05
    RE: Minijob + Arbeitszeitkonto

    Sehr geehrter Fragesteller,


    vielen Dank für Ihre Nachfrage.


    Ihr gebildetes Beispiel ist korrekt. Der gesetzliche Mindestlohn wird bei einer Vergütung von EUR 400,00 rechnerisch nur bis zu einer Gesamtarbeitszeit von 31 Stunden eingehalten. Sind 20 Arbeitsstunden vertraglich vereinbart, können 11 Stunden auf das Arbeitszeitkonto eingestellt werden. Die 50%-Grenze gemäß § 2 Abs. 2 letzter Satz MiLoG greift hier nicht.


    Sollten Sie weitere Fragen haben, stehen wir gern zur Verfügung.


    Mit freundlichen Grüßen

    Ihr Fachexperte Arbeitsrecht

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