Guten Tag,
als Ausgangslage sei folgendes Beispiel gegeben:
Ein Mitarbeiter wird als Minijob (Geringfügig Beschäftigte §8 Abs.1 Nr.1 SGB IV) eingestellt.
Das maximal mögliche Arbeitsentgelt liegt hier bekannterweise bei 603 Euro.
Beschäftigungsbeginn ist am 10.2., wie ist hier das Arbeitsentgelt anzusetzen?
Vertraglich fixiert ist 1 Arbeitstag pro Woche, ein Arbeitszeitkonto ist vorhanden, der Stundenlohn liegt beispielhaft bei 16 Euro.
Bei uns hält sich hartnäckig die Aussage, dass "so oder so" pauschal die 603 Euro zu zahlen sind, egal ob der Mitarbeiter seine Sollstunden erfüllt hat oder nicht. Differenzen laufen ins Arbeitszeitkonto (in dem Fall als Endergebnis: Minusstunden).
Ist das tatsächlich korrekt oder müsste für anteilige Beschäftigungsmonate auch nur die anteilige Vergütung (mit entsprechend geringerer Sollstunden-Zahl) angesetzt werden?