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  • 01
    Minijob - Arbeitsverhältnis startet mitten im Monat -> Entgelt für Teilmonate

    Guten Tag,

    als Ausgangslage sei folgendes Beispiel gegeben:

    Ein Mitarbeiter wird als Minijob (Geringfügig Beschäftigte §8 Abs.1 Nr.1 SGB IV) eingestellt.

    Das maximal mögliche Arbeitsentgelt liegt hier bekannterweise bei 603 Euro.

    Beschäftigungsbeginn ist am 10.2., wie ist hier das Arbeitsentgelt anzusetzen?

    Vertraglich fixiert ist 1 Arbeitstag pro Woche, ein Arbeitszeitkonto ist vorhanden, der Stundenlohn liegt beispielhaft bei 16 Euro.


    Bei uns hält sich hartnäckig die Aussage, dass "so oder so" pauschal die 603 Euro zu zahlen sind, egal ob der Mitarbeiter seine Sollstunden erfüllt hat oder nicht. Differenzen laufen ins Arbeitszeitkonto (in dem Fall als Endergebnis: Minusstunden).


    Ist das tatsächlich korrekt oder müsste für anteilige Beschäftigungsmonate auch nur die anteilige Vergütung (mit entsprechend geringerer Sollstunden-Zahl) angesetzt werden?

  • 02
    RE: Minijob - Arbeitsverhältnis startet mitten im Monat -> Entgelt für Teilmonate

    Sehr geehrter Fragesteller,


    vielen Dank für Ihre Frage.


    Die Vergütung richtet sich auch bei einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis nach der tatsächlichen bzw. vereinbarten Arbeitszeit. Beginnt daher das Arbeitsverhältnis im laufenden Monat, ist die Vergütung auch nur anteilig für die geleistete Arbeitszeit zu zahlen.


    Beträgt die tägliche Arbeitszeit in Ihrem Fall beispielsweise 8 Stunden, dann hat der Mitarbeiter für den Monat Februar Anspruch auf EUR 384,00 (3 Arbeitstage * 8 Stunden * EUR 16,00 = EUR 384,00). Auf das Arbeitszeitkonto werden üblicherweise nur die Über- bzw. Unterschreitungen der Soll-Arbeitszeit am einzelnen Arbeitstag gebucht (beispielsweise wenn der Mitarbeiter an einem Tag statt 8 Stunden 9 Stunden arbeitet, führt dies zu einer Plusstunde).


    Sollten Sie weitere Fragen haben, stehen wir gern zur Verfügung.


    Mit freundlichen Grüßen


    Ihr Fachexperte Arbeitsrecht

  • 03
    RE: Minijob - Arbeitsverhältnis startet mitten im Monat -> Entgelt für Teilmonate

    Sehr geehrtes Expertenteam,


    vielen Dank für die ausführliche Darstellung.

    Daran angelehnt möchte ich einen weiteren Fall anfügen.

    Grundlage sind wieder die Verhältnisse aus (1) - Mitarbeiter mit 16 Euro Stundenlohn und der bekannten Obergrenze von 603 Euro.


    Diesmal haben wir einen vollen Beschäftigungsmonat. Auch hier hält sich bei uns die Aussage hartnäckig das IMMER pauschal 603 Euro ausgezahlt werden müssen.

    Nimmt man die 603 Euro als Maximalbetrag bei 16 Euro Stundenlohn kommt man auf eine maximal mögliche Stundenzahl von 37,6875 pro Monat.

    Sinnvoll verbuchen lässt sich das durch die Nachkommastellen nicht, da in der Weiterverarbeitung der Daten im ungünstigsten Fall aufgerundet wird.


    Ist es statthaft statt dessen bei der Bestimmung der maximalen Einsatzdauer / Monat z.B. auf 37,68 Stunden zu gehen (entsprechend verteilt auf die vereinbarten Einsatztage, was hier auch mehr als 1 pro Woche sein könnte) und folglich maximal 602,88 Euro auszuzahlen (37,68 Arbeitsstunden x 16 Euro)? Somit bliebe man unterhalb der Grenze von 603 Euro und hat gleichzeitig passable Werte ohne Rundungsdifferenzen fürchten zu müssen.


    Oder MUSS zwingend pauschal 603 Euro vergütet werden?

  • 04
    RE: Minijob - Arbeitsverhältnis startet mitten im Monat -> Entgelt für Teilmonate

    Sehr geehrter Fragesteller,


    vielen Dank für Ihre Frage.


    Ausgangspunkt für die Vergütung ist zunächst die vereinbarte monatliche Arbeitszeit. Wenn Sie hier 37,68 Stunden vereinbart haben, müssen Sie diese 37,68 Stunden auch mit dem vereinbarten Stundenlohn in Höhe von Euro 16,00 brutto vergüten.


    Es ist aber nicht so, dass Sie zwingend im Rahmen eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses immer EUR 603,00 zahlen müssten. Sie könnten also auch die Arbeitszeit auf (beispielsweise) 37,0 Stunden im Monat vereinbaren (bzw. reduzieren) mit der Folge, dass Euro 592,00 zu vergüten wären. Damit würden Sie jedenfalls die Geringfügigkeitsgrenze nicht überschreiten.


    Sollten Sie weitere Fragen haben, stehen wir gern zur Verfügung.


    Mit freundlichen Grüßen


    Ihr Fachexperte Arbeitsrecht

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