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Fachleute antworten auf Ihre Fragen zur Sozialversicherung

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  • 01
    Minijob

    Sehr geehrte Dame und Herren, ein AN Minijob lt. AV 10 Std./Woche an 2 Tagen Di. 2 Std. und Do. 8 Std. für 603,00 € verstetigtes Bruttogehalt. Es wird ein AZK geführt. Danach ergibt sich folgendes:

    Januar 48 Std. x 13,90 €/Std. Mindestlohn 667,20 €

    Februar 40 Std. x 13,90 €/Std. Mindestlohn 556,00 €

    März 42 Std. x 13,90 €/Std. Mindestlohn 583,80 €

    Auszahlungsbetrag Januar bis März jeweils 603,00 €. In der vorausschauenden Betrachtung bleibt es beim Minijob. Lediglich da der Monat Januar viele Arbeitstage hatte, wurde der Höchstbetrag im Minijob überschritten. Teilen Sie meine Auffassung, dass aus dem Grund es im Januar beim Minijob bleibt, zumal sich der Betrag in den Folgemonaten verrechnet.

    Vielen Dank für Ihre Unterstützung.

    Kluge

  • 02
    RE: Minijob

    Guten Tag,
     
    wenn in einer geringfügig entlohnten Beschäftigung mit einem Stundenlohnanspruch und schwankender Arbeitszeit im Rahmen einer sonstigen flexiblen Arbeitszeitregelung ein verstetigtes Arbeitsentgelt gezahlt werden soll, sind für die Ermittlung des regelmäßigen Arbeitsentgelts die sich aus der zu erwartenden Gesamtjahresarbeitszeit abzuleitenden Ansprüche auf Arbeitsentgelt zu berücksichtigen. Hierbei sind zu erwartende Arbeitszeitguthaben einzubeziehen.
     
    Demzufolge darf das durchschnittliche monatliche Arbeitsentgelt in einem Jahr unter Berücksichtigung des zum Ende des Jahres in einem Zeitguthaben zu erwartenden Arbeitsentgeltanspruchs die entgeltliche Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigen.
     
    Gleiches gilt bei einer Beschäftigung mit festem Monatslohn, in der die vertragliche geschuldete Arbeitszeit über Zeitguthaben flexibel gestaltet werden kann.
     
    Insoweit teilen wir Ihre Auffassung, dass in dem von Ihnen geschilderten Fall durchgängig eine geringfügige Beschäftigung vorliegt.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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