Expertenforum - Minijob

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  • 01
    Minijob

    Hallo liebes Expertenteam,


    eine neu eingestellte Mitarbeiterin wollte bei uns im Rahmen eines Midijobs tätig sein.

    Nun hat sie nur an vier Tagen gearbeitet, fehlt seither und hat zum Monatsende wieder gekündigt. Vom Vertrag her wäre es ein Midijob gewesen, das Entgelt für die nun gearbeiteten

    Stunden liegt nun allerdings unter der Minijobgrenze.

    Kann dieser Monat auf Grund des tatsächlich gezahlten Entgelts als Minijob abgerechnet werden?


    Die Dame ist bei der Landwirtschaftlichen Krankenkasse versichert.

    In welchen Fällen können Beiträge an die LKK abgeführt werden?

    Oder muss dann generell eine andere Krankenkasse gewählt werden?


    Danke sehr für Ihre Unterstützung!


    Viele Grüße!

     

  • 02
    RE: Minijob

    Sehr geehrte Frau Ostermeier,
     
    bei der Prüfung der Frage, ob das Arbeitsentgelt im Übergangsbereich liegt, ist vom regelmäßigen Arbeitsentgelt auszugehen. Dabei ist grundsätzlich auf das Arbeitsentgelt abzustellen, auf das der Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch hat (z. B. aufgrund eines Tarifvertrags, einer Betriebsvereinbarung oder einer Einzelabsprache), selbst wenn der Arbeitgeber das Arbeitsentgelt nicht oder erst später zahlt.
     
    Ob die maßgebenden Entgeltgrenzen regelmäßig im Monat oder nur gelegentlich unter- oder überschritten werden, ist bei Beginn der Beschäftigung und erneut bei jeder dauerhaften Veränderung in den Verhältnissen (z. B. Erhöhung oder Reduzierung des Arbeitsentgelts oder Änderung der Entgeltgrenze) im Wege einer vorausschauenden Betrachtung (für max. 12 Monate) zu beurteilen.
     
    Ihre vorrausschauende Beurteilung bleibt bestehen, so dass eine Abrechnung als Midijob erfolgen muss, obwohl die tatsächlichen Verhältnisse sich anders gestaltet haben.
     
    Grundsätzlich ist für Beschäftigte eine Mitgliedschaft in der Landwirtschaftlichen Krankenkasse nicht möglich, da es sich nicht um eine wählbare Krankenkasse handelt. In besonderen Ausnahmefällen kann auch während einer Arbeitnehmertätigkeit eine Mitgliedschaft in der Landwirtschaftlichen Krankenkasse fortgeführt werden. Dies trifft für folgende Fälle zu:  Hauptberufliche Landwirte mit einer Nebenbeschäftigung, Landwirte mit einer Saisonbeschäftigung von bis zu 26 Wochen, Mitarbeitende Familienangehörige mit einer Zweitbeschäftigung, Studenten, wenn eine Beschäftigung im Rahmen Werkstudentenvertrag vorliegt und Freiwillige Mitglieder mit Beschäftigung über Jahresentgeltgrenze. Diese Zuständigkeit stellt die landwirtschaftliche Krankenkasse fest.
     
    In allen anderen Fällen ist eine andere wählbare Krankenkasse zu wählen. 
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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