Expertenforum - Minijob

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  • 01
    Minijob

    Sehr geehrtes Expertenteam,


    wir beschäftigen seit Jahren eine Minijobberin (mtl. Festlohn derzeit 520 €).

    Wegen nicht vorhersehbarer Anlässe hat die Dame im November 2023 und im Juni 2024 die Geringfügigkeitsgrenze um jeweils ca. 300 € überschritten.

    Im Oktober 2024 feiert sie ihr 10-jähriges Betriebsjubiläum bei uns und wird dann mit der Entgeltabrechnung Oktober laut Betriebsvereinbarung einen zusätzlichen Monatsfestlohn als Jubiläumszuwendung erhalten.


    Da die Zahlung der Jubiläumszuwendung wegen der eindeutigen Regelung in der Betriebsvereinbarung vorhersehbar ist, aber bereits in zwei Monaten innerhalb des letzen Zeitjahres die Geringfügigkeitsgrenze nicht vorhersehbar überschritten wurde, sind wir unsicher, welche versicherungs- bzw. beitragsrechtliche Auswirkung die Zahlung der Jubiläumszuwendung hat.


    Vielen Dank!

     

  • 02
    RE: Minijob


    Hallo Tanne919,
     
    nach Ihrer Schilderung wäre auf Grundlage der aktuellen Geringfügigkeits-Richtlinien vom 14.12.2023 nach unserem Verständnis vordergründig der Punkt 3.1.3 „Unzulässiges unvorhersehbares Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze“ anzuwenden.
     
    Hiernach gilt:
     
    "3.1.3 Zulässiges gelegentliches unvorhersehbares Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze
     
    Überschreitet das Arbeitsentgelt nicht regelmäßig, sondern nur ausnahmsweise und unvorhersehbar in einzelnen Kalendermonaten die Geringfügigkeitsgrenze, ohne dauerhaft beabsichtigt zu sein, wirkt sich das unter bestimmten Voraussetzungen nicht auf die geringfügig entlohnte Beschäftigung aus. Überschreitungen der Geringfügigkeitsgrenze in einzelnen Kalendermonaten sind generell unschädlich, solange dadurch die Jahresentgeltgrenze in dem vom Arbeitgeber für die Ermittlung des regelmäßigen monatlichen Arbeitsentgelts gewählten Jahreszeitraum nicht überschritten wird.
     
    Dies gilt nur dann nicht, wenn eine regelmäßige geringfügig entlohnte Beschäftigung auszuschließen ist, weil deren Umfang erheblichen Schwankungen unterliegt.
     
    Ein darüber hinaus gehendes nur gelegentliches und nicht vorhersehbares Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze bis zum Doppelten der Geringfügigkeitsgrenze führt nicht zur Beendigung der geringfügig entlohnten Beschäftigung. Als gelegentlich ist dabei ein Zeitraum von bis zu zwei Kalendermonaten (zwei Entgeltabrechnungszeiträumen) innerhalb eines Zeitjahres anzusehen.
     
    Der Jahreszeitraum ist in der Weise zu ermitteln, dass vom letzten Tag des zu beurteilenden Beschäftigungsmonats ein Jahr zurückgerechnet wird. Monate, in denen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze vorhersehbar überschritten wird, sind hierbei unberücksichtigt zu lassen.
     
    Das Zeitjahr entspricht einem Zeitraum von 12 Monaten, welcher mit dem Kalendermonat endet, für den aktuell die Beurteilung des Versicherungsstatus wegen nicht vorhersehbaren Überschreitens erfolgen soll.
    Als unvorhersehbar gilt die Zahlung eines Arbeitsentgelts, dass der Arbeitgeber im Rahmen seiner vorausschauenden Jahresbetrachtung zur Ermittlung des regelmäßigen Arbeitsentgelts nicht mit hinreichender Sicherheit berücksichtigen konnte, weil es zu diesem Zeitpunkt nicht bekannt war. Darunter fallen beispielsweise Mehrarbeit aus unvorhersehbarem Anlass (z. B. Krankheitsvertretung) sowie Einmalzahlungen, die dem Grunde und der Höhe nach vom Geschäftsergebnis oder einer individuellen Arbeitsleistung des Vorjahres abhängen.
     
    Im Kalendermonat des unvorhersehbaren Überschreitens ist die zusätzliche Zahlung eines Arbeitsentgelts unschädlich, solange das insgesamt erzielte Arbeitsentgelt in diesem Kalendermonat das Doppelte der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze nicht überschreitet.  Aufgrund dieser Regelung ist wegen des zweimaligen unvorhersehbaren Überschreitens innerhalb eines Zeitjahres im Rahmen einer geringfügig entlohnten Beschäftigung somit maximal ein Jahresverdienst möglich, der dem 14fachen der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze entspricht."
     
    Auf Ihren Sachverhalt bezogen wäre durch die im Oktober 2024 beabsichtigte Auszahlung der Jubiläumszuwendung der 12-Monatszeitraum vom November 2023 bis Oktober 2024 zur Prüfung maßgebend.
     
    Die beiden im Zeitraum unvorhersehbaren Überschreitungen der monatlichen Geringfügigkeitsgrenzen mit jeweils 300,00 € haben hierbei keine Auswirkungen, auf die versicherungsrechtliche Beurteilung und sind unkritisch. Die im Oktober 2024 beabsichtigte Jubiläumszuwendung bleibt bei der Ermittlung des regelmäßigen Arbeitsentgelts außer Betracht, weil es sich um nicht jährlich wiederkehrende Zuwendungen handelt.
     
    Da die Zuwendung allerdings die „dritte Überschreitung“ innerhalb des maßgeblichen 12-Monatszeitraums darstellt und der jährliche Maximalbetrag von 7.532,00 € (538,00 € x 14) überschritten wird, hat dies zur Folge, dass unter Berücksichtigung der oben ausgeführten Grundsätze im Oktober 2024 das Beschäftigungsverhältnis der Sozialversicherungspflicht unterliegt.
     
    Sofern im November 2024 die Voraussetzungen für eine geringfügig entlohnte Beschäftigung wieder erfüllt sein sollten, ist diese wieder über die Minijob-Zentrale abzurechnen.
     
    Mit freundlichen Grüßen

    Ihr Expertenteam
     
     

  • 03
    RE: Minijob

    Sehr geehrtes Expertenteam,


    vielen Dank Für Ihre ausführliche Antwort.


    Gestatten Sie bitte noch eine Verständnisfrage:

    Bedeutet dies, dass sowohl nicht vorhersehbare (z.B. Mehrarbeit aus unvorhersehbarem Anlass) wie auch vorhersehbare Überschreitungen (z.B. aufgrund einer Betriebsvereinbarung oder aufgrund eines Tarif- oder Arbeitsvertrags) der Geringfügigkeitsgrenze lediglich bis zu zwei Kalendermonaten innerhalb eines Zeitjahres bis zum Doppelten der Geringfügigkeitsgrenze möglich sind?


    Vielen Dank.

     

  • 04
    RE: Minijob

    Hallo Tanne919,
     
    aufgrund Ihrer Nachfrage möchten wir unsere Ausführungen noch ein wenig konkretisieren:
     
    Grundsätzlich sind mehrere Überschreitungen unschädlich, solange dadurch die aktuelle Jahresgrenze (2024: 6.456,00 €) nicht überschritten wird.
     
    Ein darüber hinaus gehendes nur gelegentliches und nicht vorhersehbares Überschreiten bis zum Doppelten der Geringfügigkeitsgrenze (2024: 1.076,00 €) führt nicht zur Beendigung der geringfügig entlohnten Beschäftigung. Als gelegentlich ist dabei ein Zeitraum von bis zu zwei Kalendermonaten (zwei Entgeltabrechnungszeiträumen) innerhalb eines Zeitjahres anzusehen, so dass im „Ausnahmefall“ bis zu 7.532,00 € erzieht werden können.
     
    Die in Ihrem Fall im Oktober 2024 beabsichtige Auszahlung der Jubiläumszuwendung kann nach unserer Auffassung grundsätzlich den Regelungen für „unvorhersehbares Überschreiten“ gleichgestellt werden. Da diese Zuwendung allerdings die „dritte Überschreitung“ innerhalb des maßgeblichen 12-Monatszeitraums darstellt, hat dies zur Folge, dass im Oktober 2024 das Beschäftigungsverhältnis der Sozialversicherungspflicht unterliegt.
     
    Mit freundlichen Grüßen

    Ihr Expertenteam
     

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