Expertenforum - Mindestlohnunterschreitung durch eine betriebliche Altersversorung ?

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  • 01
    Mindestlohnunterschreitung durch eine betriebliche Altersversorung ?

    Guten Tag,


    der Arbeitnehmer X wird zum 01.02.2025 zum gesetzlichen Mindestlohn in Teilzeit angestellt. Er möchte, dass der neue Arbeitgeber seinen Vertrag über betriebliche Altersvorsorge übernimmt. Durch den Anteil der Entgeltumwandlung würde er jedoch rechnerisch unter den MIndestlohn rutschen. Handelt es sich hierbei nun um eine Mindestlohnunterschreitung oder ist das zulässig ?

    Ich möchte ungern, dass es vier Jahre später im Zuge einer Prüfung durch die Deutsche Rentenversicherung zu einer Nachberechnung von Beiträgen kommt.


    MfG

    E St

  • 02
    RE: Mindestlohnunterschreitung durch eine betriebliche Altersversorung ?

    Hallo ES,
     
    die Beantwortung der Frage, ob durch eine Entgeltumwandlung im Rahmen einer betrieblichen Altersvorsorge der gesetzliche Mindestlohn unterschritten werden darf, betrifft das Arbeitsrecht und kann in diesem sozialversicherungsrechtlichen Forum nicht beantwortet werden.
     
    Antworten auf arbeitsrechtliche Fragen erhalten Sie u.a. von Arbeitgeberverbänden, Kammern (Handwerkskammer, Industrie- und Handelskammer) und Fachanwälten für Arbeitsrecht.
     
    Im Rahmen unseres Expertenforums können mittlerweile Fragen zum Arbeits- und Steuerrecht von externen Experten beantwortet werden, sofern Ihr Eintrag mit dem Cluster „Arbeitsrecht“ bzw. „Steuerrecht“ gekennzeichnet wurde.
     
    Daher haben wir Ihre Anfrage in die Rubrik Arbeitsrecht „umgeswitcht“. Sie erhalten somit eine Antwort/ Stellungnahme aus diesem Bereich.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

  • 03
    RE: Mindestlohnunterschreitung durch eine betriebliche Altersversorung ?

    Sehr geehrter Fragesteller,


    vielen Dank für Ihre Frage.


    Eine Entgeltumwandlung führt nicht zur Unterschreitung des gesetzlichen Mindestlohns, jedenfalls dann nicht, wenn sie sich im Rahmen des § 1a BetrAVG bewegt. Das heißt, der Umwandlungsbetrag kann auf den gesetzlichen Mindestlohn angerechnet werden, wenn er max. 4 % der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung beträgt.


    Sollten Sie weitere Fragen haben, stehen wir gern zur Verfügung.


    Mit freundlichen Grüßen


    Ihr Fachexperte Arbeitsrecht

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