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  • 01
    Mietübernahme Hospitanten

    Arbeitgeber übernimmt komplett die Miete sowie die Nebenkosten des Arbeitnehmers. (Hospitant)

    Der Arbeitgeber ist Vertragsnehmer des Mietvertrages.

    Wie wird dies abgerechnet; könnte man obwohl kein Eigenanteil (Anteil Miete Hospitant) besteht ein Bewertungsabschlag vornehmen ?

    Arbeitnehmer erhält kein Lohn !!

  • 02
    RE: Mietübernahme Hospitanten

    Guten Tag,
     
    zum Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung gehören alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden oder ob sie unmittelbar oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden. Auch die aufgrund des Beschäftigungsverhältnisses vom Arbeitgeber gewährte unentgeltliche oder verbilligte Überlassung von Wohnraum kann Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung sein.
     
    Die Regelungen der Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) enthalten, losgelöst vom Steuerrecht, eigenständige Bewertungen von unentgeltlich oder verbilligt überlassenen Sachbezügen durch den Arbeitgeber.
    Danach ist der Vorteilswert, den der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer in Form einer unentgeltlichen oder verbilligten Überlassung von Wohnraum gewährt, unter Berücksichtigung
    der Bewertungsregelungen des § 2 Abs. 4 SvEV zu ermitteln.
     
    Für eine als Sachbezug zur Verfügung gestellte Wohnung ist als Wert der ortsübliche Mietpreis unter Berücksichtigung der sich aus der Lage der Wohnung zum Betrieb ergebenden Beeinträchtigungen sowie unter entsprechender Anwendung des § 8 Abs. 2 Satz 12 ESTG anzusetzen.
     
    Sofern der Arbeitgeber eine Wohnung für die Überlassung an den Arbeitnehmer anmietet, gilt der tatsächliche Mietpreis als ortsüblich.
     
    Davon ist aus unserem Verständnis zur Feststellung des Arbeitsentgeltes im Sinne der Sozialversicherung, vorbehaltlich einer anderen steuerlichen Beurteilung, der Bewertungsabschlag abzuziehen.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     

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