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  • 01
    Midijob und Überstunden

    Sehr geehrte Damen und Herren,


    eine Mitarbeiter im Midijob (regelmäßiges Gehalt von 22.000,00 € im Kalenderjahr) leistet eine größere Anzahl von Überstunden, die ausbezahlt werden. Durch die Auszahlung der Überstunden verdient er im laufenden Jahr über 24.000,00 €.


    Hat die Auszahlung der Überstunden Auswirkungen auf den Status als Midijob? Welche Besonderheiten gilt es hierbei zu beachten?

     

  • 02
    RE: Midijob und Überstunden

    Hallo G. Mayr,
     
    bei der Prüfung der Frage, ob das Arbeitsentgelt im Übergangsbereich (Entgeltspanne seit 01.01.2025 zwischen 556,01 € und 2.000,00 €) liegt, ist vom regelmäßigen Arbeitsentgelt auszugehen. Dabei ist grundsätzlich auf das Arbeitsentgelt abzustellen, auf das der Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch hat.
     
    Ob die maßgebenden Entgeltgrenzen regelmäßig im Monat oder nur gelegentlich unter- oder überschritten werden, ist bei Beginn der Beschäftigung und erneut bei jeder dauerhaften Veränderung in den Verhältnissen (z. B. Erhöhung oder Reduzierung des Arbeitsentgelts oder auch Erhöhung der Grenzen des Übergangsbereichs) im Wege einer vorausschauenden Betrachtung zu beurteilen. Mangels einer konkreten Definition der Begrifflichkeit „gelegentlich/auf Dauer“ durch die Spitzenverbände der Sozialversicherung ist nach unserem Verständnis davon auszugehen, dass eine „dauerhafte“ Unterschreitung/Überschreitung der Grenzen des Übergangsbereichs von mehr als einem Monat eine neue versicherungsrechtliche Beurteilung zur Folge hat.
     
    Hierbei wird grundsätzlich der Zeitraum eines Jahres (z. B. 01.08.2025 bis 31.07.2026) betrachtet.
     
    Dabei dürfen Änderungen des Arbeitsentgelts erst von dem Zeitpunkt an berücksichtigt werden, von dem an der Anspruch auf das neue Entgelt besteht.
     
    Bei unvorhersehbar schwankender Höhe des Arbeitsentgelts und in den Fällen, in denen im Rahmen eines Dauerarbeitsverhältnisses saisonbedingt vorhersehbar unterschiedliche Arbeitsentgelte erzielt werden, ist der regelmäßige Betrag durch Schätzung bzw. durch eine Durchschnittsberechnung zu ermitteln.
    Dabei ist bei einem seit einem Jahr oder länger beschäftigten Arbeitnehmer von dem im Vorjahr erzielten Arbeitsentgelt auszugehen; bei neu eingestellten Arbeitnehmern kann von der Vergütung eines vergleichbaren Arbeitnehmers ausgegangen werden.
    Diese Feststellung bleibt für die Vergangenheit auch dann maßgebend, wenn sie infolge nicht sicher voraussehbarer Umstände mit den tatsächlichen Arbeitsentgelten aus der Beschäftigung nicht übereinstimmt.
     
    Allerdings kann die nicht zutreffende Prognose Anlass für eine neue Prüfung und – wiederum vorausschauende – Betrachtung sein. 
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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